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Abstimmung vom 3. März 2013: Nein zum Frisieren der Kantonsfinanzen

Der Kantonalvorstand der SVP hat an seiner Sitzung vom Dienstag einstimmig die Nein-Parole zur Verwendung der Einmaleinlage gefasst. Weiter wurden auf eidgenössischer Ebene u.a. die Nein-Parolen zum Familienartikel sowie zur Revision des Raumplanungsgesetzes empfohlen. Die Parolen zur Minder-Initiative sowie zur den Hauswirtschaftskursen an Mittelschulen auf kantonaler Ebene wird die ordentliche  Delegiertenversammlung vom 15. Januar 2013 in Altrüti (Gossau) fällen.
 Die SVP des Kantons Zürich empfiehlt einstimmig die Nein Parole zur Verbuchung der Einmaleinlage. Von der Einmaleinlage von 2 Mia. Franken für die Sanierung der Beamtenversicherungskasse (BVK) will die Kantonsregierung einen Anteil von 1,6 Mia. Franken von der Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Erfolgsrechnung ausnehmen. Die SVP stellt sich dezidiert gegen Tricksereien und das Frisieren der Kantonsfinanzen. Die Kantonsverfassung verpflichtet die Behörden zum mittelfristigen Ausgleich (Art. 123 Abs. 1 KV). Es war nie Absicht des Verfassungsgebers, ausserordentliche Beträge von dieser Pflicht auszunehmen. Der Vorschlag ist unseriös.
Nein sagt der Kantonalvorstand einstimmig zum Eidgenössischen Familienartikel. Beim vorliegenden Bundesbeschluss geht es um einen massiven Ausbau des Sozialstaats. Aus dem neuen Verfassungsartikel können derart viele Ansprüche abgeleitet werden, dass die finanziellen Folgen ungeahnten Ausmasses sind.
Mit 39:4 Stimmen lehnt die SVP die Änderung des Raumplanungsgesetzes ab. Damit würden die verfassungsmässigen Eigentumsrechte massiv eingeschränkt. Diese bodenrechtlich fragwürdigen und eigentumsfeindlichen Zwangsmassnahmen würden zu einer weiteren Verknappung von Bauland führen und damit die Immobilienpreise und auch das Wohnen verteuern.
Auf kantonaler Ebene begrüsst die SVP das Gesetz über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule und lehnt den Gegenvorschlag ab. Ebenfalls die Ja-Parole wird für die Steuergesetzänderung für die Steuersätze der Grundstückgewinnsteuer empfohlen.

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