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Auch Vereine kapitulieren vor „Corona“

Wenigstens in formeller Hinsicht ist der Frühling für die Vereine die wichtigste Jahreszeit, wenn im ersten Halbjahr gemäss statutarischer Vorschrift die meisten Generalversammlungen abgehalten werden sollten. „Corona“ verunmöglicht teils auch das.

Geht es um Vereine, ertragen Frau und Herr Schweizer in der Regel wenig oder kaum Spass. Vor allem, wenn es um Formalien oder Vorgaben geht, welche das Vereinsleben regeln. Das unterstreicht die Wichtigkeit von Vereinen, ohne die etwa ein politisches, gewerbliches, kulturelles, religiöses oder sportliches Leben undenkbar wäre. Immerhin dürften in der Schweiz geschätzt gegen 100 000 Vereine und Verbände existieren. Eine genaue Zahl ist nicht auszumachen, weil sich Vereine nicht in jedem Fall in das Handelsregister eintragen lassen müssen. Erfahrungswerte besagen jedoch, dass kaum eine in der Schweiz lebende Person nicht einem Verein angehört.

Weshalb ist die Rechtsform des Vereins gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (Art. 60 ff. ZGB) trotz leicht rückläufiger Zahlen derart beliebt? Der Verein lässt sich ohne grossen Aufwand gründen. Schon mancher Verein ist im Restaurant zwischen Hauptgang und Nachtisch rechtsgültig gegründet worden und ist so als juristische Person entstanden. Zudem funktioniert der Verein aufgrund einer einfachen Organisation. Gross geschrieben wird die Vereinsautonomie, die Freiheit, das Vereinsleben so zu gestalten, wie es die Vereinsmitglieder möchten. Im Rahmen des Vereins sind wenige, zwingende Gesetzesbestimmungen zu beachten. Grosse Bedeutung erlangen in dieser Körperschaft die Statuten, welche die sog. „Verfassung“ des Vereins bilden. Damit der Verein als eigenständiges Rechtssubjekt zum Leben erweckt wird, müssen schriftliche Statuten vorliegen, welche über den Zweck des Vereins, die Mittel und die Organisation Aufschluss geben. Diese können das Vereinsleben detailliert oder auch grosszügig regeln, je nach Art des Vereins und seiner Zweckverfolgung. Vereine dürfen im Grundsatz nur nicht-wirtschaftliche, also ideale Zwecke verfolgen. Diese Zielsetzung darf mittels eines kaufmännischen Gewerbes verfolgt werden.

Was regeln die Statuten?

Die Statuten regeln das Vereinsleben meistens knapp und effizient. Ebenso, dass damit eine angemessene Vereinsordnung sichergestellt werden kann. Meistens werden in den Satzungen, wie die Statuten auch genannt werden, die „Organe“ des Vereins thematisiert. Jeder Verein benötigt zwingend zwei dieser Organe: Das oberste Organ, die Vereinsversammlung (oft auch „Generalversammlung“ genannt) sowie das Geschäftsführungs- oder Exekutivorgan (meistens als „Vorstand“ bezeichnet). Unter Umständen muss der Verein eine „Revisionsstelle“ bezeichnen. Was die Vereinsversammlung angeht, sind zwei Möglichkeiten gebräuchlich: Die ordentliche und die ausserordentliche Vereinsversammlung. Zu einer ausserordentlichen Versammlung muss eingeladen werden, wenn es mindestens von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Die Modalitäten zur Einberufung einer ordentlichen Vereinsversammlung kann der Verein selber regeln – und macht dies auch durchwegs. Entsprechend werden die Statuten abgefasst. In diesem Zusammenhang finden sich in den Statuten oft Bestimmungen, wie: „Die ordentliche Vereinsversammlung ist jeweils im ersten Halbjahr eines Kalenderjahrs abzuhalten.“.

Corona verunmöglicht Vereinsversammlungen

Nun verunmöglicht „Corona“ aufgrund behördlicher Anordnung eben gerade die Durchführung solcher Versammlungen. Grundsätzlich kann also den an sich klaren, statutarischen Bestimmungen nicht entsprochen werden. In diesem Zusammenhang stellt sich derzeit bei vielen Vereinen und Verbänden die Frage, wie es sich nun aufgrund dieser Situation – klare, statutarische Vorgabe einerseits, Unmöglichkeit der Durchführung von (Delegierten-)Versammlungen anderseits – verhält. Dieser oder jener Vereinsvorstand ist beunruhigt und fragt sich, ob er dafür Verantwortung trägt, wenn er den diesbezüglichen, statutarischen Vorgaben nicht Rechnung tragen kann.

Wie ist die Rechtslagen?

Wenigstens in juristischer Hinsicht kann Entwarnung gegeben werden. „Corona“ beschert uns ausserordentliche Umstände. Dabei haben Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung absolute Priorität. Wenn nun nicht zu Versammlungen eingeladen wird oder bereits terminierte Versammlungen abgesagt oder verschoben werden müssen, bedeutet dies nicht einmal eine Verletzung des statutarischen Rechts. „lex corona derogat lex scripta“ (die Vorgaben im Zusammenhang mit „Corona“ setzen das Satzungsrecht ausser Kraft), könnte die Rechtslage zusammengefasst werden. Vorschriften in den Statuten, wie genannt, sind zudem klare Ordnungsvorschriften (im Gegensatz zu Gültigkeitsbestimmungen); Verschiebungen und Absagen sind demnach auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens. Die Bekämpfung der Seuche hat also auch unter vereinsrechtlichen Gesichtspunkten Vorrang vor statutarischem Recht. Selbstverständlich sind verschobene oder abgesagte Vereinsversammlungen durchzuführen, sobald sich die Lage normalisiert. Als unkorrekt müssen „Kunstgriffe“ qualifiziert werden, etwa, wenn Kleinstversammlungen mit Mitglieder-Stellvertretern durchgeführt werden, falls diese Variante gemäss Statuten nicht vorgesehen ist.

In Krisenzeiten sind die Vorstände gefordert, die „Vereins-Schiffe“ auf Kurs zu halten. Eine Versammlung aller Mitglieder ist übrigens selten so dringend und notwendig, als dass sich Verschiebungen nicht rechtfertigen würden. Die von Kapitalgesellschaften in letzter Zeit „durchgedrückten“ und teils in kruder Form – mit plötzlich ernannten Stimmrechtsvertretern, usw. – abgehaltenen Generalversammlungen wurden auch nur deshalb durchgeführt, weil etwa Beschlussfassungen über Dividendenausschüttungen als unverschiebbar erachtet wurden…

Prof. Dr. iur. Scherrer ist Verfasser des Vereinsrechts-Klassikers «Wie gründe und leite ich einen Verein?», 13. Aufl. 2017, Schulthess Zürich

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