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Die Debatte um ein neues Kantonales Wassergesetz ist angestossen

An der Doppelsitzung vom Montag, 29.1.2018, wurde der erste Teil der Wassergesetzdebatte geführt. Mit grösster Wahrscheinlichkeit kann sie am nächsten Montag abgeschlossen werden. Der Debatte vorangegangen 
ist ein über zweijähriges Feilschen um den Gesetzestext in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK)
und der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU).
Im Grundsatz begrüsst die SVP den Entwurf für die Neuordnung des kantonalen Wassergesetzes, wie er nun vorliegt. Das heutige kantonale Wasserrecht wird im Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz und im Wasserwirtschaftsgesetz geregelt, sowie in fünf Verordnungen.
Auch aus Sicht des übergeordneten Rechtes, namentlich des Gewässerschutzgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen des Bundes, drängt sich eine Neuordnung auf. Dies wird schlussendlich zu einer übersichtlicheren Darstellung im kantonalen Wassergesetz führen.
Anliegen von Grundeigentümern und Landwirtschaft berücksichtigt
Der vorliegende Antrag der Kommissionsmehrheit entspricht in grossen Teilen der Haltung der SVP. Den entscheidenden Aspekten aus Sicht der Grundeigentümer und der Landwirtschaft wurde Beachtung geschenkt. Wenn auch nicht in vollem Ausmass, so aber doch in einer mehr oder weniger akzeptablen Form.
Das Bundesparlament hat im Jahr 2015 die Motion der ständerätlichen Kommission für Umwelt-, Raumplanung und Energie «Schaffung von Handlungsspielraum in der Gewässerschutzverordnung» (GSchV) angenommen. Mit der Motion wurde der Bundesrat beauftragt, die GSchV dahingehend anzupassen, dass die Kantone für die Festlegung der Gewässerräume den maximal möglichen Handlungsspielraum erhalten.
Im erläuternden Bericht des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. März 2017 weist der Bund darauf hin, dass auf das Ausscheiden von Gewässerräumen bei kleinen Gewässern verzichtet werden kann. Er weist die Kantone ebenfalls darauf hin, dass Gewässerräume sinnvollerweise für die Gewässer ausgeschieden werden, die auf der Landeskarte 1 : 25 000 ersichtlich sind. Aus Sicht der SVP soll auch der Ermessensspielraum, den der Bund den Kantonen bei der Ausscheidung von Gewässerräumen bei eingedolten Gewässern gibt, vollumfänglich genutzt werden und es muss auf eine Ausscheidung im Regelfall verzichtet werden.
Eigentumsrechte nicht 
beschneiden
Gerade die Ausscheidung von Gewässerräumen kann einen starken Einschnitt in das Eigentumsrecht haben. Nicht nur im Baugebiet, sondern auch in landwirtschaftlich genutzten Flächen. Wir verlangen von der Regierung, dass in dieser Thematik der vom Bund vorgegebene Spielraum für die Kantone vollumfänglich genutzt wird. Als Beispiel möchte ich unsere Nachbarkantone Schwyz und St. Gallen erwähnen, die ja unter dem gleichen Bundesrecht stehen wie wir im Kanton Zürich. Sie haben nachweislich einen pragmatischen Weg gewählt. Beide Kantone verzichten zum Beispiel auf das Ausscheiden von Gewässerräumen bei kleinen Fliessgewässern und künstlich angelegten Gewässern. So werden im Kanton Schwyz keine Gewässerräume für den Wägitalersee und Sihlsee ausgeschieden. Beides sind als Stauseen künstliche Gewässer. Und beide Seen ergiessen sich in unseren Kanton bzw. in den Zürichsee oder via Sihl in die Limmat.
Bei sämtlichen Ausscheidungen von Gewässerräumen gilt es, den Verlust von landwirtschaftlichen Produktionsflächen und da im Besonderen von Fruchtfolgeflächen, wenn immer möglich, zu vermeiden.
Hochwasserschutz ja, aber verhältnismässig
Dasselbe soll auch für Hochwasserschutzprojekte gelten. Es ist richtig, wenn bei der Planung von Hochwasserschutzprojekten die Zusammenarbeit mit den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften und Parzellen, sowie den betroffenen Gemeinwesen, schon in einer frühen Phase angestrebt wird. Auch sollen Hochwasserschutzprojekte immer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit differenziert festgelegt werden. Hochwasserschutz soll aber als prioritäres Ziel gehandhabt werden und auch in der Finanzierung einen klaren Vorrang gegenüber Revitalisierungsprojekten haben. Nicht jede Hochwasserschutzmassnahme benötigt eine Revitalisierungskomponente und noch lange nicht jede geplante Revitalisierung eines Fliessgewässers ist gleichzustellen mit einem verhältnismässigen Hochwasserschutz.
Bewässerung von Kulturen in Notsituationen
Die SVP anerkennt, dass die Nutzung der Gewässer und des Wassers im Allgemeinen viele verschiedene Bedürfnisse und Begehrlichkeiten in unserem Kanton und für unsere Bevölkerung, abdecken sollen. Der Kanton Zürich als viert grösster Agrarkanton und als zweit grösster Gemüsekanton unseres Landes hat ebenfalls einen legitimen Anspruch, diese Wasserressourcen mit Nachhaltigkeit für ihre Bedürfnisse zu nutzen. Ist doch die Zürchern Landwirtschaft täglich bestrebt, regionale und auf höchster Qualitätsstufe produzierte Nahrungsmittel den 1,5 Mio. Zürcherinnen und Zürcher zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Überlegungen ist auch die Möglichkeit eines aussergewöhnlichen Wasserbezugs zur Bewässerung von Kulturen, vor allem in Notsituationen – wie zum Beispiel bei extremer Trockenheit – schnell und unbürokratisch zu bewilligen.

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