Mitmachen
Artikel

Entwurf für die neue Verfassung des Kantons Zürich

Erster Teil: Grundsätze
Art. 1 Stellung und Staatsform
1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Seine Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird unmittelbar durch die Stimmberechtigten und mittelbar durch die
Behörden ausgeübt.
3 Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemeinden.
Art. 2 Aufgaben
1 Der Kanton Zürich gründet auf der Selbstverantwortung seiner Bürgerinnen und Bürger.
2 Er übernimmt die im Gemeininteresse liegenden Aufgaben, welche nicht ebensogut oder besser von Privaten er-
füllt werden können.
Art. 3 Aufgabenerfüllung
1 Der Kanton Zürich erfüllt seine Aufgaben selbständig und wirkungsorientiert.
2 Er arbeitet mit dem Bund, den anderen Kantonen und dem benachbarten Ausland zusammen, soweit dies im Inter-
esse einer zweckmässigen und wirkungsorientierten Aufgabenerledigung liegt oder durch das übergeordnete Recht
vorgeschrieben wird.
Art. 4 Bindung an Verfassung und Gesetz
Die Behörden und die Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sind an Verfassung und Gesetz gebunden.
Zweiter Teil: Grundrechte 1
Art. 5 Rechtsgleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 6 Persönliche Freiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unver-
sehrtheit, Bewegungsfreiheit und Achtung der Privatsphäre.
Art. 7 Recht auf Hilfe in Notlagen
Jede Person, die in eine Notlage gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreu-
ung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Unterstützung hat in erster Linie
durch Sach- und Dienstleistungen zu erfolgen.
Art. 8 Recht auf Ehe und Familie
Jede Person hat das Recht auf Ehe und Familie.
Art. 9 Religionsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, ihre Religion oder weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Ge-
meinschaft mit anderen auszuüben.
2 Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, sich frei zu organisieren und religiöse Handlungen vorzu-
nehmen.
3 Von juristischen Personen dürfen keine Kirchensteuern erhoben werden.
Art. 10 Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und zu äussern.
2 Sie hat ausserdem das Recht, Informationen frei zu empfangen und Einsicht zu nehmen in amtliche Akten, soweit
sie keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 11Versammlungsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, sich mit anderen freidlich zu versammeln.
2 Für friedliche Versammlungen besteht ein Anspruch auf Benützung öffentlichen Grunds soweit keine überwiegen-
den öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberstehen.
Art. 12 Vereinigungsfreiheit
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder ihnen fernzubleiben.
Art. 13 Niederlassungsfreiheit
Alle Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Kantons niederzulassen.
Art. 14 Wirtschaftsfreiheit
Jede Person hat das Recht, Beruf und privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei zu wählen und auszuüben.
Art. 15 Eigentumsgarantie
Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Eigentums.
Art. 16 Vertrauensschutz
Jede Person hat Anspruch auf Schutz des von staatlichen Stellen geschaffenen Vertrauens.
Art. 17 Anspruch auf Ersatz des durch den Staat verursachten Schadens
1 Jede Person hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, den der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben
bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
2 Ausserdem hat jede Person Anspruch auf Ersatz des Schadens, den die genannten Organe rechtmässig verursa-
chen, wenn sie schwer betroffen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.
Art. 18 Rechtsschutz
1 Jede Person hat Anspruch auf Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch ein auf Gesetz beruhendes, unabhängi-
ges und unparteiisches Gericht.
2 In allen Verfahren vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör, auf ei-
nen begründeten Entscheid in angemessener Frist und auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3 Bedürftige Personen haben Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
Art. 19 Petitionsrecht
Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten. Sie hat Anspruch auf eine Antwort der Behörden in-
nert eines Jahres seit der Einreichung.
Dritter Teil: Politische Rechte
Art. 20 Stimm- und Wahlrecht
Das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten besitzen Schweizerinnen und Schweizer, die das
18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Wohnsitz haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwä-
che entmündigt sind.
Art. 21 Stimm- und Wahlfreiheit
Die Stimmberechtigten haben Anspruch auf freie Willensbildung und unverfälschte Willenskundgabe sowie auf Wah-
rung des Stimmgeheimnisses.
Art. 22 Wahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen:
a. den Kantonsrat;
b. den Regierungsrat;
c. die zürcherischen Mitglieder des National- und Ständerats;
d. die Bezirksbehörden;
e. die kommunalen Exekutivbehörden und – soweit vorhanden – das Gemeindeparlament;
f. weitere durch das Gesetz bezeichnete Organe.
2 Die beiden zürcherischen Mitglieder des Ständerats werden durch die gesamte Wählerschaft des Kantons in einem
Wahlkreis gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrats gewählt.
3 Die Bezirksbehörden werden durch die Stimmberechtigten mit Wohnsitz im Bezirk, Gemeindebehörden durch die
Stimmberechtigten mit Wohnsitz in der Gemeinde gewählt. In die Bezirksbehörden können auch Stimmberechtigte
gewählt werden, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Bezirks haben.
Art. 23 Abberufungen 2
1 10’000 Stimmberechtigte können jederzeit die Abberufung des Kantonsrats oder des Regierungsrats und die Durch-
führung von Neuwahlen verlangen. Die Unterschriften müssen innerhalb von sechs Monaten vor der Einreichung ge-
sammelt werden.
2 Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu,
so sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.
Art. 24 Initiativen
1 Mit einer Initiative kann ein Begehren gestellt werden auf:
a. Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b. Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c. Fassung eines der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses;
d. Einreichung einer Standesinitiative;
e. Aufnahme oder Kündigung von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internatio-
nalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht.
2 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn das Begehren innert sechs Monaten von mindestens 10’000 Stimmbe-
rechtigten unterzeichnet wird oder wenn ein Begehren, das einzelne Stimmberechtigte oder Behörden stellen, vom
Kantonsrat unterstützt wird.
Variante 3
2 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn das Begehren innert sechs Monaten von mindestens 10’000 Stimmbe-
rechtigten unterzeichnet wird oder wenn ein Begehren, das Behörden stellen, vom Kantonsrat unterstützt wird.
3 Initiativbegehren können die Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs aufweisen.
Art. 25 Verfahren bei Initiativen
1 Der Kantonsrat erklärt Initiativen ganz oder teilweise ungültig, soweit sie offensichtlich gegen übergeordnetes Recht
verstossen, die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren oder undurchführbar sind. Für die Ungültigerklärung
bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2 Bei Initiativen in Form der einfachen Anregung bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgear-
beitet werden soll. Lehnt er das Initiativbegehren ab, so ist es innert eines Jahres seit seiner Einreichung dem Volk
zu unterbreiten.
3 Initiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs sind dem Volk innert zwei Jahren seit der Einreichung zur Abstim-
mung zu unterbreiten oder, wenn sie keinen obligatorisch der Volksabstimmung unterstehenden Gegenstand betref-
fen, dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Der Kantonsrat kann dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag
gegenüberstellen. Diesfalls können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welcher von
ihnen der Vorrang zukommen soll, falls beide angenommen werden.
Art. 26 Volksmotion
100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat einen Antrag zu stellen. Der Kantonsrat behandelt den An-
trag wie eine Motion eines seiner Mitglieder.
Variante 4
50 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat einen Antrag zu stellen. Der Kantonsrat überweist den Antrag
der Regierung, wenn er von 45 Mitgliedern unterstützt wird.
Art. 27 Obligatorisches Referendum
Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung:
a. Änderungen der Kantonsverfassung;
b. interkantonale oder internationale Vereinbarungen mit verfassungsänderndem Inhalt;
c. Initiativbegehren, denen der Kantonsrat nicht zustimmt.
Art. 28 Fakultatives Referendum
1 Auf Begehren von 5’000 Stimmberechtigten oder 45 Mitgliedern des Kantonsrats werden der Volksabstimmung unter-
stellt:
a. Gesetze;
b. interkantonale oder internationale Vereinbarungen über Gegenstände, die im Kanton dem fakultativen Referendum
unterstehen;
c. Beschlüsse des Kantonsrats über einmalige neue Ausgaben von mehr als 3 Millionen Franken oder jährlich wieder-
kehrende neue Ausgaben von mehr als 300’000 Franken und die jährliche Festsetzung des kantonalen Steuerfusses;
d. andere Beschlüsse des Kantonsrats, soweit es das Gesetz vorsieht oder der Kantonsrat es anordnet.
2 Das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung ist innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung der
Vorlage zu stellen.
3 Gesetze und Kantonsratsbeschlüsse dürfen vor Ablauf der Referendumsfrist und einer allfälligen Abstimmung nicht
in Kraft gesetzt werden.
Vierter Teil: Bürgerrecht und Bürgerpflichten
Art. 29 Bürgerrecht
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch Gesetz geregelt.
2 Die gesetzliche Ordnung stellt sicher, dass nur eingebürgert wird, wer über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt, für sich und seine Familie aufzukommen vermag, mit den hiesigen Verhältnissen vertraut ist, die
schweize­rische Rechtsordnung beachtet und weder die innere noch die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. 5
Art. 30 Bürgerpflichten
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Gesetzgebung übertragen sind.
2 Für die Stimmberechtigten ist die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen Bürgerpflicht.
3 Die Gesetzgebung kann die Stimmberechtigten verpflichten, öffentliche Ämter zu übernehmen, soweit es sich nicht
um Vollzeitstellen handelt.
Fünfter Teil: Behörden
1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenArt. 31 Wählbarkeit
1 In die kantonalen Behörden und in den Ständerat sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar.
2 Für Ämter, die besondere Kenntnisse erfordern, kann das Gesetz zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen auf-
stellen.
Art. 32 Unvereinbarkeit und Ausstand
1 Niemand kann gleichzeitig dem Kantonsrat und dem Regierungsrat oder einer dieser Behörden und einem Gericht
angehören. Die Regierungsräte dürfen nicht gleichzeitig den eidgenössischen Räte angehören.
2 Behördenmitglieder und Angehörige der kantonalen Verwaltung haben bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen,
in den Ausstand zu treten.
3 Das Gesetz kann weitere Fälle der Unvereinbarkeit und weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Art. 33 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der kantonalen Behörden beträgt fünf Jahre. 6
2 Die Mitglieder des Regierungsrats und der kantonalen Gerichte scheiden nach Erreichen des 65. Altersjahrs aus
ihrem Amt aus.
Art. 34 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen des Kantonsrats und der kantonalen Gerichte sind in der Regel öffentlich.
Art. 35 Information der Behörden, Vernehmlassungsverfahren
1 Die Behörden informieren regelmässig über ihre Tätigkeit.
2 Politische Parteien, Gemeinden und andere interessierte Kreise erhalten Gelegenheit, sich zu wichtigen Geschäf-
ten vernehmen zu lassen.
2. Abschnitt: Kantonsrat
Art. 36 Zusammensetzung und Wahl 7
1 Der Kantonsrat besteht aus 180 Mitgliedern.
2 Die Mitglieder werden im Verhältniswahlverfahren gewählt.
3 Jeder Bezirk bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise verteilt.
Art. 37 Stellung der Mitglieder
1 Die Mitglieder des Kantonsrats beraten und stimmen ohne Weisungen.
2 Sie legen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen.
3 Sie sind in ihren Äusserungen im Rat und in seinen Kommissionen frei und können nur in den gesetzlich vorgese-
henen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 38 Zuständigkeiten a) Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat erlässt Gesetze und Verordnungen.
2 Alle wichtigen Normen des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbeson-
dere Bestimmungen über:
a. die Ausübung der politischen Rechte;
b. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte;
c. den Gegenstand von Abgaben, ihre Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen;
d. den Inhalt und Umfang staatlicher Leistungen;
e. die Organisation und die Aufgaben der Behörden;
f. die Übernahme neuer dauernder Aufgaben;
g. Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private.
3 Der Kantonsrat kann in Verordnungen ausführende Bestimmungen zu Gesetzen erlassen, soweit diese ihn aus-
drücklich dazu ermächtigen.
Art. 39 b) Genehmigung interkantonaler und internationaler Vereinbarungen
Der Kantonsrat genehmigt unter Vorbehalt des Referendums die interkantonalen und internationalen Vereinbarungen
mit verfassungsänderndem Inhalt sowie über Gegenstände, die im Kanton dem fakultativen Referendum unterstehen.
Art. 40 c) Aufsicht und Planung
1 Der Kantonsrat übt die Aufsicht über den Regierungsrat und die Geschäftsführung der obersten Gerichte sowie die
Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus.
2 Der Kantonsrat behandelt die Sach-, Finanz- und Investitionsplanung. Er setzt den kantonalen Richtplan fest.
Art. 41 d) Finanzen
1 Der Kantonsrat setzt unter Beachtung des Finanzplans den Voranschlag sowie den kantonalen Steuerfuss fest und
nimmt die Staatsrechnung ab.
2 Er beschliesst ferner endgültig über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu 3 Millionen Fran-
ken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 300’000 Franken. Diese Beträge übersteigende neue
Ausgaben bewilligt er unter Vorbehalt des fakultativen Referendums.
3 Die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrats ist erforderlich für:
a. Mehrausgaben oder Saldoverschlechterungen im jährlichen Voranschlag gegenüber dem Entwurf des Regierungs-
rats;
b. Beschlüsse über Ausgaben sowie über Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeiträge regeln
und Mehrausgaben nach sich ziehen können.
4 Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrats, welche den mittelfristigen Aus-
gleich der laufenden Rechnung des Staatshaushalts dienen. Er ist an den Gesamtbetrag mit den Anträgen erziel-
baren Saldoverbesserung gebunden.
Art. 42 e) Wahlen
Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe, die Mitglieder und einen Teil der Ersatzmitglieder der oberen Gerichte,
die Ombudsperson und ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter sowie weitere durch die Gesetzgebung bezeichne-
te Behördenmitglieder.
Art. 43 f) Weitere Zuständigkeiten
Der Kantonsrat ist ausserdem zuständig:
a. für die Ausübung der den Kantonen von der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte;
b. für den Entscheid über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
c. für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer;
d. für den Entscheid über Begnadigungen;
e. für die Erteilung vom Gesetz bezeichneter wichtiger Konzessionen und Bewilligungen;
f. für die Erledigung weiterer ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesener Aufgaben.
3. Abschnitt: Regierungsrat
Art. 44 Zusammensetzung und Wahl
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Regierungsrats werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat nach dem Mehrheitswahlverfahren vom
Volk gewählt. Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen Wahlkreis.
3 Der Regierungsrat wählt je für die Dauer eines Jahres seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizeprä-
sidentin oder seinen Vizepräsidenten.
Art. 45 Organisation und Verfahren
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlsse als Kollegialbehrde.
2 Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte nach Direktionen verteilt, denen je ein Mitglied des Re-
gierungsrats vorsteht.
3 Den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbständigen Erledigung
übertragen.
Art. 46 Zuständigkeiten a) Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat Entwürfe zu den von ihm zu verabschiedenden Erlassen.
2 Er erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form von Verordnungen, soweit ihn die Verfassung und das Gesetz
dazu ermächtigen.
3 Er schliesst unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Kantonsrats und des Referendumsrechts des Volkes
interkantonale und internationale Vereinbarungen ab.
Art. 47 b) Regierung
Der Regierungsrat plant, bestimmt und koordiniert die Staatstätigkeit unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmbe-
rechtigten und des Kantonsrats.
Art. 48 c) Verwaltung
1 Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung.
2 Er sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsorientierte Verwaltung.
Art. 49 d) Finanzen
Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und die Staatsrechnung. Er beschliesst
ferner über gebundene Ausgaben.
Art. 50 e) Weitere Zuständigkeiten
Der Regierungsrat ist ausserdem zuständig:
a. für die Vorbereitung der nicht rechtsetzenden Geschäfte des Kantonsrats, soweit dieser sie nicht allein besorgen
will;
b. für den Vollzug von Erlassen und Beschlüssen des Volks und des Kantonsrats sowie von rechtskräftigen Gerichts-
urteilen;
c. für die Vertretung des Kantons nach innen und aussen;
d. für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
e. für den Entscheid öffentlichrechtlicher Streitigkeiten, soweit es das Gesetz vorsieht;
f. für die Vornahme von Wahlen, soweit sie das Gesetz nicht einem anderen Organ überträgt;
g. für die Erledigung weiterer Aufgaben, die ihm die Verfassung und die Gesetzgebung übertragen.
4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung
Art. 51 Zentralverwaltung
Die Zentralverwaltung des Kantons gliedert sich in Direktionen. Zu ihr zählt ausserdem die Staatskanzlei als allgemei-
ne Stabsstelle des Regierungsrats.
Art. 52 Bezirksverwaltung
1 Die Bezirksräte üben die Aufsicht über die Gemeinden aus und nehmen weitere durch Gesetz bezeichnete Aufga-
ben wahr.
2 Die Bezirksräte bestehen aus der Statthalterin als Präsidentin oder dem Statthalter als Präsidenten und zwei bis
vier weiteren Mitgliedern.
3 Die Bezirke können gemeinsame Verwaltungsbehörden einsetzen.
Art. 53 Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben
1 Der Kanton kann die Erfüllung seiner Aufgaben durch Gesetz an besondere Institutionen des öffentlichen Rechts
oder an Private übertragen.
2 Öffentliche Aufgaben sind zur Erfüllung an Private zu übertragen, wenn sie dazu ebensogut in der Lage sind wie die
öffentliche Hand.
5. Abschnitt: Ombudsstelle
Art. 54 Ombudsstelle
Die ausserhalb der Verwaltung stehende kantonale Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und Verwaltungs-
organen. Sie handelt auf Ersuchen der Betroffenen oder aus eigener Initiative.
6. Abschnitt: Gerichte
Art. 55 Bestand und Stellung
1 Rechtsprechende Organe sind die Friedensrichter der Gemeinden, die Arbeits-, Miet- und Bezirksgerichte, das Ober-
gericht, Kassationsgericht, Verwaltungsgericht und Sozialversicherungsgericht sowie weitere durch Gesetz vorgese-
hene richterliche Behörden. 8 Gemeinden können gemeinsame Friedensrichter und Bezirke gemeinsame Bezirks-
gerichte einsetzen.
3 Sämtliche Gerichte und richterlichen Behörden sind unabhängig.
Art. 56 Verfahren
Die Prozessverfahren sollen rechtsstaatliche, wohlfeile und rasche Erledigung gewährleisten. Der Rechtsmittelzug ist
prozessökonomisch auszugestalten.
Sechster Teil: Gemeinden
Art. 57 Arten und Aufgaben
1 Die politischen Gemeinden erfüllen alle öffentlichen Aufgaben, die nicht von Bund, Kantonen oder anderen Gemein-
den übernommen werden.
2 Die Schulgemeinden übernehmen die örtlichen Aufgaben im Schul- und Bildungsbereich. Diese Aufgaben können
auch den politischen Gemeinden zugewiesen werden.
3 Die Kirchgemeinden erfüllen die örtlichen kirchlichen Aufgaben.
Art. 58 Änderungen im Bestand der Gemeinden
1 Die zwangsweise Neubildung und Auflösung von Gemeinden erfolgt auf dem Weg der Gesetzgebung. Die betroffene
Bevölkerung ist anzuhören.
2 Die freiwillige Neubildung und Auflösung politischer Gemeinden erfolgt durch Beschluss des Kantonsrats jene ande-
rer Gemeinden durch Beschluss des Regierungsrats.
Art. 59 Autonomie
1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetzgebung selbstän-
dig.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden erhebliche Handlungsspielräume.
Art. 60 Organisation
1 Die Gemeinden legen ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest, die der Urnenabstimmung untersteht und
vom Regierungsrat genehmigt werden muss.
2 Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament. In die Zuständigkeit
dieses Organs fallen insbesondere die kommunale Gesetzgebung und Planung, die Festsetzung des Budgets und
des Steuerfusses, die Abnahme der Jahresrechnung und die Bewilligung von Ausgaben, die einen in der Gemeinde-
ordnung festzusetzenden Betrag übersteigen. Für einzelne Geschäfte kann auch eine Urnenabstimmung vorgese-
hen werden.
3 Vorbereitung, Vollzug und Verwaltung obliegen in den politischen Gemeinden dem Gemeinderat oder Stadtrat, in
den Schulgemeinden der Schulpflege und in den Kirchgemeinden der Kirchenpflege.
Art. 61 Zweckverbände
1 Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
2 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
Siebter Teil: Kirchen und andere Religionsgemeinschaften
Art. 62 Öffentlichrechtliche Organisationsform
1 Die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden, die römisch-katholische Körperschaft und ihre
Kirchgemeinden, die christkatholische Kirchgemeinde Zürich und die jüdische Cultusgemeinde sind Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
2 Die Gesetzgebung regelt die öffentlichrechtliche Organisation näher. Sie achtet dabei das Selbstbestimmungsrecht
der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
3 Der Gesetzgeber kann die öffentlichrechtliche Organisationsform für weitere Religionsgemeinschaften vorsehen.
Art. 63 Privatrechtliche Organisationsform
Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
Achter Teil: Öffentliche Aufgaben
Art. 64 Aufgabenkreis
1 Kanton und Gemeinden erfüllen die Aufgaben, deren Wahrnehmung im Interesse der gemeinsamen Wohlfahrt der
Bürger erforderlich ist oder die ihnen das Bundesrecht überträgt.
2 Zum Aufgabenkreis von Kanton und Gemeinden zählen insbesondere:
a. die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b. die Sicherstellung eines leistungsfähigen Verkehrsnetzes;
c. die Schaffung einer zweckmässigen und haushälterischen Raumordnung;
d. die Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltgerechten Land- und Forstwirtschaft;
e. die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen durch eine unentgeltliche Volksschule und höhere Bildungsanstalten;
f. die ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische Versorgung der Bevölkerung;
g. die Sozialhilfe für hilflose Menschen, vorwiegend in Form von Sach- und Dienstleisungen.
Art. 65 Neue Aufgaben
Kantone und Gemeinden übernehmen neue Aufgaben nur, wenn deren Finanzierung gesichert ist.
Art. 66 Privatisierung bestehender öffentlicher Aufgaben
Kanton und Gemeinden verzichten auf die weitere Erfüllung von Aufgaben, die ebenso gut von Privaten wahrgenom-
men werden können.
Neunter Teil: Finanzordnung
Art. 67 Finanzhaushalt
1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt.
2 Sie erheben die erforderlichen Abgaben in der Form von Steuern und Kausalabgaben.
3 Die gesamthafte durchschnittliche Abgabenlast der Bürgerinnen und Bürger darf nicht zunehmen.
Art. 68 Grundsätze der Abgabenerhebung
1 Die Erhebung von Steuern richtet sich nach:
a. den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung;
b. dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
c. der Erhaltung des Leistungswillens und Förderung der Selbstvorsorge des Einzelnen;
d. der Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen;
e. der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums;
f. der Vermeidung einer Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren.
2 Die Erhebung von Kausalabgaben richtet sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie dem Ver-
ursacherprinzip.
Art. 69 Finanzausgleich
1 Erhebliche Unterschiede in der Steuerkraft der Gemeinden sind durch einen Finanzausgleich zu mildern. Ebenso
ist die Erbringung erheblicher Leistungen überörtlicher Natur durch einzelne Gemeinden finanziell abzugelten.
2 Finanzausgleichleistungen dürfen nur für vom Gesetz näher bezeichnete Zwecke verwendet werden.
Zehnter Teil: Revision der Kantonsverfassung
Art. 70 Grundsätze
1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Revision erfolgt auf dem Weg der Gesetzgebung. Der Kantonsrat berät jedoch Verfassungsvorlagen zweimal in
einem Abstand von mindestens zwei Monaten. Verfassungsänderungen unterstehen dem obligatorischen Referen-
dum.
3 Die Einleitung einer Totalrevision wird vom Volk beschlossen. Die Ausarbeitung des Entwurfs erfolgt durch eine da-
für besonders zu wählende Kommission des Kantonsrats.
1 Da die Bundesverfassung seit der Totalrevision einen umfassenden Katalog der Grundrechte ent­hält, ist die voll-
ständige Nennung der Grundrechte in der Kantons­verfassung diskutabel. Nicht zu ver­zichten ist allerdings auf die
Gewährleistung jener Grundrechte, die in einem weiteren Umfang ga­rantiert werden sollen als in der Bundesverfas-
sung oder in dieser gar nicht enthalten sind. Beizubehalten sind daher jedenfalls Art. 7 2. Satz (Präzisierung des
Rechts auf Hilfe in Notlagen), Art. 9 Abs. 3 (Verbot von Kirchensteuern juristischer Personen), Art. 10 Abs. 2 (Öffent-
lichkeit der Verwaltung), Art. 17 (Anspruch auf Ersatz des durch den Staat verursachte
2 Siehe zur Erläuterung die Anmerkung bei Art. 33.
3 Bei Einführung der Volksmotion (Art. 26) erscheint es nicht angebracht, die bisherige Einzelinitiative weiterhin
beizubehalten. Siehe auch die Anmerkung bei Art. 26.
4 Die Variante ist zu bevorzugen, wenn die Einzelinitiative (Art. 24 Abs. 2) abgeschafft wird.
5 Mit dieser Regelung soll der heutige unbefriedigende Zustand behoben werden, bei dem die wichtigen Vorausset-
zungen der Einbürgerung lediglich auf Gesetzes- und Verordnungsstufe geregelt werden. Der Verstärkung des Bürger-
rechts dient auch Art. 43 Buchstabe c, der vorsieht, dass die Ereilung des Kantonsbürgerrechts durch den Kantonsrat
oder allenfalls eine kantonsrätliche Kommission und nicht länger nur durch die Direktion der Justiz und des Innern er-
folgen soll.
6 Für alle kantonalen Behörden wird eine fünfjährige Amtsdauer vorgesehen. Damit soll einerseits Einheitlichkeit
und anderseits – was die Legislative und Exekutive betrifft – mehr Kontinuität er­reicht werden. Gegenstück dazu ist
das Abberufungsrecht für die Legislative und Exekutive (Art. 23), wo­bei bewusst eine tiefe Unterschriftenzahl ge-
wählt wurde. – Prüfenswert erscheint ferner die Einführung einer Amtszeitbeschränkung für die Mitglieder des Kan-
tons-und Regierungsrats auf 10 Jahre, d.h. zwei Amtsdauern.
7 Eine Reduktion der Mitgliederzahl des Kantonsrats – zum Beispiel auf 120 – erscheint diskutabel. Desgleichen ein Ver-
bot von Listenverbindungen.
8 Das Geschworenengericht wurde gestrichen, hingegen nicht das Kassationsgericht. Eine allfällige Dis­kussion über
die Abschaffung des Kassationsgerichts sollte ausserhalb der Verfassungsreform geführt werden.
Kommentar zum Entwurf Karlen/Kottusch (SVP Kanton Zürich)

Karlen/Kottusch (SVP Kanton Zürich): Kommentar zum Entwurf 000728kommver.htmVerfassung des Kantons Zürich
Dr. Peter Karlen/Dr. Peter Kottus, 7. Juli 2000

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Artikel teilen
Kategorien
weiterlesen
Kontakt
SVP des Kantons Zürich, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf
Telefon
044 217 77 66
Fax
044 217 77 65
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden