Mitmachen
Artikel

Es wird uns als „Diskriminierungsschutz“ verkauft, bedroht aber Meinungs- und Gewerbefreiheit

Bestehendes Recht genügt: Am 9. Februar Nein zum Zensurgesetz

Am 9. Februar 2020 stimmen wir über die Erweiterung der Anti-Rassismus-Strafnorm ab, die heute mit Art. 261bis des Strafgesetzbuches Ethnie, Rasse und Religion umfasst: sie soll neu um ein viertes Element, die sexuelle Orientierung, ergänzt werden.

 

Aus den klagefreudigen USA stammt der Gerichtsentscheid, wonach ein Konditor verurteilt wurde, weil er an der Hochzeitfeier eines homosexuellen Paares die Hochzeitstorte nicht liefern wollte. Bis jetzt ist dies in der Schweiz noch nicht strafbar. Aber der neue Diskriminierungsparagraph ist kein reiner «Hassrede»-Artikel, sondern umfasst mit Absatz 5 auch eine sog. Gleichbehandlungsbestimmung, die in wirtschaftliche Beziehungen zwischen Privaten eingreift. Danach dürfen für die Allgemeinheit bestimmte Leistungen «nicht aufgrund der sexuellen Orientierung» verweigert werden. Somit werden auch in der Schweiz Fälle wie derjenige des Bäckers strafbar. Der Hotelier, der Doppelzimmer nur an heterosexuelle Paare vermieten will, käme ins Visier der Justiz, ebenso wie der private Adoptionsdienst, der Kinder nur an verschiedengeschlechtliche Paare vermittelt oder eine Organisation, die homosexuelle Bewerber nicht berücksichtigen will. Fazit: Leistungsverweigerung ist neu ein Straftatbestand!

 

Das Damoklesschwert droht

Seit der Einführung der Antirassismus-Strafnorm enden jedes Jahr zwischen 1 bis 51 der Prozesse mit einer Verurteilung, das sind rund die Hälfte aller nach Art. 261bis StBG angestrengten Gerichtsverfahren. In unzähligen Fällen bot sie die Basis zu missbräuchlich genutzter «Disziplinierung» von Kritikern. Selbst wenn letztlich das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endete – Strafanzeige und allfällige Medienberichte reichten längst zum Reputationsschaden aus. Interessengruppen wie die LGBT-Verbände, Einzelpersonen und politische Akteure dürften daher das erweiterte Feld der Rassismus-Strafnorm einzusetzen wissen und Jagd auf Bürger machen, die sich am Stammtisch, in den sozialen Medien oder im politischen Wettbewerb kritisch zu Homo- und Bisexualität äussern oder vielleicht mal einen etwas derben Witz reissen.

Drohung, Verleumdung, Beschimpfung wie auch Tätlichkeiten und Körperverletzung sind bereits heute strafbar, das Strafgesetzbuch behandelt bis jetzt alle Menschen diesbezüglich gleich, hier besteht also keinerlei Gesetzeslücke. Die Erweiterung der Rassismus-Strafnorm schafft indes neu speziell für Schwulen- und Lesben-Organisationen eine Klagegrundlage, also eine Art Verbandsbeschwerde, um gegen missliebige Äusserungen oder gegen die Weigerung, mit bestimmten Personengruppen Verträge abzuschliessen, vorzugehen.

Da es sich bei der Rassismus-Strafnorm um ein Offizialdelikt handelt, kann jedermann einen ihm unliebsamen Vorfall bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft melden. Diese ist gehalten, Untersuchungen einzuleiten, sobald sie Kenntnis davon nimmt.

 

Es wäre noch viel Diskriminierungspotential vorhanden

Die sog. «Erhebung zum Zusammenleben in der Schweiz» des Bundesamts für Statistik fasst die Diskriminierungserfahrungen der Schweizer Bevölkerung zusammen: Von den in der Schweiz lebenden Menschen gaben 28 Prozent an, eine Diskriminierungs- oder Gewalterfahrung gemacht zu haben. Während 58 Prozent von ihnen die Nationalität, 27 Prozent die Sprache, 19 Prozent das Geschlecht, 13 Prozent das Alter und 12 Prozent die politische Einstellung als Diskriminierungsgrund nannten, gaben nur 6 Prozent an, wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert worden zu sein oder körperliche bzw. psychische Gewalt erlitten zu haben. Ein Vorbote, wie die regulierungsfreudigen Politiker zusätzliche Ausweitungen und weitere Verbände auf neuen Feldern Klagen gegen missliebige Äusserungen ins Auge fassen können? Die angeblich erhöhte Schutzbedürftigkeit dieser einen Gruppe wird vielleicht irgendwann nicht mehr als begründet angesehen und weitere Diskriminierungstatbestände erlassen.

 

Mehr Verbote – mehr Respekt?

Wer keinen Vertrag mit Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung eingehen will, dem drohen mit dem Zensurgesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Hass und Diskriminierung sind in der Schweiz gesellschaftlich längst verpönt; wer Menschen aufgrund bestimmter Merkmale mobbt oder beleidigt, erntet gesellschaftliche Ächtung. Sich mit Homo- und Bisexualität kritisch auseinanderzusetzen und das auch öffentlich zu äussern, sollte ein legitimer Standpunkt bleiben dürfen. Ob die Bemühung der Justiz das richtige Mittel ist, um Respekt und Toleranz zu erreichen, ist in Zweifel zu ziehen. Und Meinungsfreiheit sollte ebenso das Recht umfassen, vom Mainstream abweichende Ansichten zu vertreten. Damit das so bleibt, ist ein Nein am 9. Februar die richtige Antwort auf diese Vorlage.

 

Barbara Steinemann, Nationalrätin, Regensdorf

Artikel teilen
Kategorien
über den Autor
SVP Nationalrätin (ZH)
weiterlesen
Kontakt
SVP des Kantons Zürich, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf
Telefon
044 217 77 66
Fax
044 217 77 65
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden