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Gesetz über die politischen Rechte

Die SVP des Kantons Zürich nimmt zum Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats zu einem Gesetz über die politischen Rechte wie folgt Stellung:
Allgemeines
Die Absicht, das Wahl- und das Initiativgesetz in einer einheitlichen Struktur zusammenzufassen wird begrüsst. Einmal mehr steckt jedoch der Teufel im Detail der regierungsrätlichen Vorlage. So ist beispielsweise grundsätzlich festzuhalten, dass die SVP die ständigen Verweise auf den Verordnungs- weg angesichts der Bedeutung der Materie ablehnt.
Die SVP macht Ihre Zustimmung zur Gesetzesvorlage von der Beachtung der im Folgenden angeführten Einwände durch den Regierungsrat sowie von deren erfolgreicher Durchsetzung im Kantonsrat abhängig.
Die Stellungnahme der SVP im Detail
Schaffung der Rechtsgrundlage für die Stimmabgabe auf elektronischem Weg (§ 4 II)
Die Politik sollte sich davor hüten, Regelungen auf Vorrat zu schaffen. Es genügt vollkommen, die Rechtsgrundlagen für die Stimmabgabe auf elektronischem Weg dann zu schaffen, wenn die in § 4 II aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Der Verweis auf den Verordnungsweg durch eine “kann-Vor- schrift” ist abzulehnen.
Stellvertretende Ausübung (§ 5)
Der Sachverhalt ist auf Gesetzesstufe zu regeln, da es um eines der wichtigsten Rechte unseres Staates geht. Eine Delegation auf Verordnungsstufe erscheint nicht als angebracht.
Normierung von Wahl- und Abstimmungsgrundsätzen (§ 7)
Die Normierung der Wahl- und Abstimmungsgrundsätze wird begrüsst. Die SVP hofft, dass sich der Regierungsrat dereinst auch an diese hehren Maximen erinnert, wenn er vom Bundesrat dazu einge- laden wird, im Rahmen der Vernehmlassung zur geplanten Anrufinstanz für Abstimmungskampagnen sowie zur Schaffung der Beschwerdemöglichkeit gegen demokratisch gefällte Einbürgerungsentscheide Stellung zu nehmen.
Verteilung der Aufgaben zwischen politischen Gemeinden und Spezialgemeinden bei Wahlen und Abstimmungen (§ 18)
Keine Einwände.
Liberalisierung der Vorschriften über die Standorte und Öffnungszeiten der Urnen (§§ 19 ff.)
Die Änderung werden begrüsst.
EDV-Programm (§ 22)
Die Regelung wird begrüsst.
Beendigung der Amtsdauer nach Aufgabe des politischen Wohnsitzes in der Gemeinde (§ 24 IV)
Die Regelung wird begrüsst.
Passives Wahlrecht ausländischer Staatsangehörigen (§ 25)
In den regierungsrätlichen Vorbemerkungen zum Vernehmlassungsentwurf findet sich zwar ein Hinweis auf die geplante Einführung des Passiven Wahlrecht für ausländische Staatsangehörigen. Im Gesetzes- entwurf selbst fehlt diese Passage jedoch. Wir gehen daher davon aus, dass der Regierungsrat die Stellungnahme der SVP antizipiert hat…
Die Regelungen über die Unvereinbarkeiten werden vereinfacht (§§ 26 ff.)
Die vorgeschlagenen Vereinfachungen werden begrüsst. Es braucht jedoch noch ergänzende Bestim- mungen bezüglich der Unvereinbarkeit eines Regierungsratsamts mit der Einsitznahme in Verwaltungs- räten oder anderen Führungsgremien privater oder halbprivater Gesellschaften.
Organe müssen angemessen entschädigt werden (§ 36)
Der Begriff “angemessen” ist zu unbestimmt, und es kann davon ausgegangen werden, dass diese Bestimmung ganz einfach als Grundlage für eine flächendeckende Erhöhung der Entschädigung dienen muss. Für den Dienst an der Gesellschaft darf auch in dieser Hinsicht ein gewisses ehrenamtliches Engagement erwartet werden.
Ernennung der Notare durch das Obergericht, anstatt Volkswahl
Die Volkswahl hat sich bewährt, und es ist nicht einzusehen, weshalb eine Ernennung der Notare durch das Obergericht eine qualitative Verbesserung mit sich bringen würde.
Verschiebung der Vorschriften über die Wahl in Teilämter auf Verordnungsstufe (§ 44)
Die weitgehende Verschiebung der Vorschriften über die Wahl in Teilämter auf Verordnungsstufe wird abgelehnt. Auch Teilämter können sehr wohl in referendumsfähigen Gesetzen geregelt werden.
Zulassung von stillen Erneuerungswahlen auf Bezirks- und Gemeindeebene (§ 45)
Der Regelung wird zugestimmt.
Abgabe eines Beiblatts mit den Namen der Kandidierenden bei Majorzwahlen (§§ 52 und 52a)
Eine solche Bestimmung erscheint grundsätzlich als überflüssig, schadet jedoch nicht.
Wichtige Wahlen dürfen nicht mit Abstimmungen kombiniert werden (§ 55 IV)
Diese Bestimmung ist überflüssig und zeugt von Geringschätzung gegenüber dem Stimmbürger, dem unterstellt wird, er sei nicht in der Lage, Sachgeschäfte und Wahlen auseinander zuhalten. Es mag sein, dass eine solche Kombination bisweilen dem einen oder anderen politischen Lager nützt, doch dürften sich Vor- und Nachteile längerfristig die Wage halten. Wesentlich schwerwiegender und für die Demokratie schädlicher ist das Taktieren mit den Terminen für Volksabstimmungen, wie es zum Beispiel häufig von Bundesrat und Bundesversammlung betrieben wird. Ausserdem würde sich durch § 55 IV die Zahl der Urnengänge erhöhen, was wiederum zu einem massiven Anstieg der Kosten führen würde, zumal dem Regierungsrat die “angemessene Entschädigung” der Zählenden offenbar ein wich- tiges Anliegen ist.
Kein Porto bei der brieflichen Abstimmung (§ 56 I lit. g)
Keine Einwände.
Angleichung der Fristen für die Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Vorgaben des Bundesrechts (§ 58)
Keine Einwände.
Beleuchtende Bericht
Keine Einwände.
Vertretung einer stimmberechtigten Person
Keine Einwände.
Feststellung der Rechtskraft von kantonalen Wahlen und Abstimmungen (§ 79)
Die Kompetenzverschiebung vom Kantons- auf den Regierungsrat wird abgelehnt.
Vergrösserung der Wahlkreise in den Bezirken Zürich und Winterthur
Der Vergrösserung der Wahlkreise in den Bezirken Zürich und Winterthur bei der Wahl des Kantons- rates wird zugestimmt. Die SVP weist in diesem Zusammenhang jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass sie jede “Regionalisierung” des Kantons, d.h. die Aufhebung der bewährten Bezirksstrukturen nach zentralistischen und sozialistischen Muster strikt ablehnt.
Bestellung der Wahlvorschläge (§ 85 IV)
Die Bestimmung mag gut gemeint sein, dennoch ist sie als zu weit gehend abzulehnen. Das Verfahren, mit denen Parteien ihre Kandidaten küren, geht den Staat ganz einfach nichts an. Parteien sind in aller Regel Vereine, und nach geltender Lehre und Rechtsprechung steht ihnen in der Gestaltung ihrer Strukturen ein grosser Freiraum zu.
Einmal mehr kommt in der Vorlage des Regierungsrats eine Geringschätzung gegenüber dem Stimm- bürger zum Ausdruck, dem nicht einmal mehr zugetraut wird, selbst zu entscheiden, ob er seine Stimme einer Partei geben will, die demokratischen Gepflogenheiten nicht nachkommt.
In der Vergangenheit waren in dieser Hinsicht keine Probleme festzustellen, obwohl die Parteien in der Art der Listengestaltung frei sind. Es soll ihnen daher weiterhin selbst überlassen sein, ob sie die Ränge aufgrund der Bekanntheit, der Stimmen aus der letzten Wahl oder in alphabetischer Reihenfolge vergeben. Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Bestimmung müsste – damit sie Sinn macht – ausserdem justiziabel sein, was unmöglich im öffentlichen Interesse liegen kann. Parteien sollen abschliessend entscheiden können.
Übertragung von Aufgaben an die Direktion durch den Regierungsrat
Im Zusammenhang mit Kantonsratswahlen gibt es keine Aufgaben von untergeordneter Bedeutung, die dem Regierungsrat nicht zugemutet werden können.
Aktives Wahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern bei der Wahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates (§ 105)
Keine Einwände.
Ungültigerklärung von Initiativen, die sowohl allgemein anregende als auch ausformulierte Teile enthal- ten (§ 116 III)
Keine Einwände.
Formelle Vorprüfung von Volksinitiativen (§ 120)
Die Neuerung wird begrüsst.
Veröffentlichung von Volksinitiativen im Amtsblatt: Beginn der Frist für die Unterschriftensammlung (§§ 121, 122 III)
Die Neuerung wird begrüsst.
Unterschrift der stimmberechtigten Person (§ 122 I)
Keine Einwände.
Einreichung der Unterschriften
Keine Einwände.
Beurteilung des Zustandekommens und Rechtsmittel (§ 124 II)
Keine Einwände.
Bericht und Antrag über zustande gekommene Initiativen (§ 124 IV)
Keine Einwände.
Allfälliger Gegenvorschlag auch in der Form einer allgemeinen Anregung (Variante zu § 127)
Die Variante ist klar abzulehnen. Der Kantonsrat ist ein Gremium, das sich aus politischen Fachleuten zusammensetzt, die in der Lage sein müssen, einen klaren politischen Willen zu bilden. Durch die Abgabe allgemeiner Anregungen und Empfehlungen würde sich das Parlament in seiner Bedeutung herabsetzen und gleichzeitig das Tor öffnen für langjährige Auseinandersetzungen. Dies wäre der politischen Entscheidfindung abträglich und würde das Vertrauen in das Parlament nachhaltig schädi- gen.
Quorum für die vorläufige Unterstützung einer Einzel- oder Behördeninitiative (§ 134 II)
Die Erleichterung für die vorläufige Unterstützung wird abgelehnt.
Revision der Vorschriften über den Stimmrechtsrekurs
Keine Einwände.
Verkürzung der Rekursfrist (§ 145)
Die Verkürzung der Rekursfrist auf fünf Tage wird abgelehnt.
Die Anpassungen im Gemeindegesetz
Zulässigkeit verbindlicher Abstimmungen über Grundsatzentscheide auf kommunaler Ebene. / Unzu- lässigkeit unverbindlicher Konsultativabstimmungen (§ 46 III, 46g)
Keine Einwände.
Normierung des Abstimmungsverfahrens für die Abarbeitung gleichgeordneter Haupt- oder Eventual- anträge (“Abstreichverfahren”, § 46e III)
Keine Einwände.
Regelung des Wahlverfahrens in Gemeindeversammlungen im Gemeindegesetz (§§ 47 ff.)
Keine Einwände.
Verlängerung für die Behandlung von Initiativen in Versammlungsgemeinden: von einem auf drei Monate bei unterstüzten, von drei auf sechs Monate bei nicht unterstützen Initiativen (§§ 50a I und II).
Der Vorschlag wird abgelehnt. Es kann nicht angehen, dass die Verwaltung für sich längere Fristen beansprucht, während sie gleichzeitig die Rekursfristen verkürzen will.
Ungültigerklärung von Initiativen über ein Geschäft, das die Gemeinde im zurückliegenden Jahr behandelt hat (a§ 50 IV)
Keine Einwände
Regelung des Verfahren der Wahlen und Abstimmungen durch Gemeindebehörden im Gemeindegesetz (§§ 66 ff.)
Keine Einwände.
Verlängerung der Referendumsfrist von 20 auf 30 Tage in Gemeinden mit grossem Gemeinderat (§ 92 II Ziff. 2)
Die vorgeschlagene Änderung wird begrüsst.
Angleichung der Normen über die Volksinitiative an das kantonale Recht in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat (§ 96)
Die vorgeschlagene Änderung wird begrüsst.
Trennung von Gemeindebeschwerde (§ 151) und Stimmrechtsrekurs
Die vorgeschlagene Änderung wird begrüsst.
Weiterzug eines Rekursentscheides durch die Gemeindebehörde
Die vorgeschlagene Änderung wird begrüsst.

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