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Mantelerlass – einseitig und verfassungswidrig

Die eidgenössischen Räte haben kurz vor den Wahlen den sogenannten «Mantelerlass» verabschiedet. Dagegen wurde jetzt das Referendum ergriffen.

Der Mantelerlass lockert den Schutz der Wälder. (Bild: pxhere.com)

Der Mantelerlass bildet eine Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes. Er kommt elegant, aber verführerisch, mit dem Titel «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» daher. Sein Inhalt ist aber zu hinterfragen. Er ist ausgesprochen unausgeglichen und regelt die Stromversorgung weitgehend ohne Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes und vor allem auch des Waldes und seiner vielfältigen Funktionen. Der sogenannte Mantelerlass erweist sich bei näherer Analyse als eigentliche Täuschung. Teile der SVP-Fraktion erkannten dies und lehnten das Gesetz ab. Sie unterlagen jedoch.

Selbst für Juristen schwer verständlich

Das Gesetz ist ein bürokratisches Monstrum. Der Schreibende hat als Jurist mit jahrelanger Erfahrung Verständnismühe. Die erklärende Botschaft «besticht » durch ihre Schwerfälligkeit und Länge. Sie umfasst 146 Seiten Kleingedrucktes. Entscheidendes wird an Bundesrat und Verwaltung delegiert. Eine ausgewogene Interessenabwägung fehlt. Die Grundrechte unterliegen fast konstant. Den rechtlichen Aspekten werden in der Botschaft nur knappe zwei Seiten gewidmet. Ohne nähere Begründung wird behauptet, die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit würden gewahrt. Dies gelte auch für die Rechtsgleichheit. Mit keinem Wort werden die Verfassungsbestimmungen, die sich mit dem Landschaftsschutz, dem Menschenschutz und dem Tierschutz befassen, erwähnt. Dass es Aufgabe der Bundesbehörden bildet, die Menschen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu schützen, wird vollständig ausser Acht gelassen. Alles wird der Energieversorgung untergeordnet. Diese wird jedoch nicht gesamthaft betrachtet. Es geht nur um die erneuerbaren Energien. Eine dringend gebotene wirkliche Abwägung aller Interessen fehlt. Nicht zu Unrecht hat der angesehene Staatsrechtsprofessor Alain Griffel von der Universität Zürich den Mantelerlass als verfassungswidrig bezeichnet.

Gesetzesänderungen durch die Hintertüre

Besonders bedenklich erscheint, dass versteckt hinten im Mantelerlass andere Gesetze geändert wurden. So das Raumplanungsgesetz und das Waldgesetz. Besonders die Änderung von Art.5a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 mit dem Marginale «Windenergieanlagen » hat sehr einschneidende Auswirkungen. So gelten Windenergieanlagen und ihre Erschliessungswege – besser und ehrlicher wäre es gewesen, von Strassen zu sprechen – mit wenigen Ausnahmen zum vorneherein als standortgebunden. Ihrer Bewilligung steht kaum etwas entgegen. Sie und die breiten Zufahrtsstrassen können deshalb ohne grosse Hürden mitten im Wald gebaut werden. Dies ungeachtet von Art. 77 der Bundesverfassung; dort ist fest verankert, dass der Bund dafür zu sorgen hat, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllt. Der Mantelerlass ermöglich aber das Gegenteil!

Der Wald wird geopfert

Der Wald kann damit der Stromversorgung geopfert werden, ohne dass die geringe Effizienz der Windenergieanlagen in die Interessenabwägung miteinbezogen werden muss. Die Botschaft behauptet sodann, die Eigentumsgarantie werde gewahrt. Waldeigentümer sind aber oft Private und Korporationen. Dieses Beispiel zeigt mit aller Deutlichkeit, wessen Geistes Kind der sogenannte Mantelerlass ist. Dazu kommen die gewaltigen finanziellen Auswirkungen. In der Botschaft zum Gesetz wird der global zu erwartende Betrag nicht genannt. Auch hier ein «Versteckspiel». Klar ist, dass der Steuerzahler und die Energiekonsumenten die Sache schlussendlich berappen müssen. Es ist aus allen angeführten Gründen zu begrüssen, dass ein Komitee um Dr. oec. Pierre-Alain Bruchez das Referendum gegen den sogenannten Mantelerlass ergriffen hat. Referendumsbögen können per Mail angefordert werden bei «pabruchez@ yahoo.com».

über den Autor
Karl Spühler
SVP (ZH)
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