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Staatspolitische Kommission will Praxis korrigieren

Per 17. Juli 2023 verordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine folgenschwere Praxisänderung: Weiblichen afghanischen Asylsuchenden sei «die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen». Afghaninnen, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei und welche als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz weilen, stehe es zudem frei, ein erneutes Asylgesuch zu stellen. Dies alles gelte ab sofort für alle Frauen mit afghanischem Pass.

Selbst bei abgelehntem Gesuch wird eine vorläufige Aufnahme gewährt. (Bild: Adobe Stock)

Eine unüberlegte Kommunikation, welche weltweit Erwartungshaltungen weckte, die gemäss Asylgesetz nicht eingehalten werden können. Mit einer Motion haben FDP-Ständerat Philippe Bauer und ich im September 2023 gefordert, diese Praxis rückgängig zu machen. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats hat das Problem erkannt und ist dieser Forderung darum in einem ersten Schritt nachgekommen.

Einhaltung der Regeln

Zunächst: Bei der Frage dieser Praxisänderung geht es nicht darum, ob Frauen aus Afghanistan in der Schweiz Schutz und Hilfe erhalten oder nicht. Keine Frau aus Afghanistan wird zurückgeschickt. Selbst bei abgelehntem Gesuch wird eine vorläufige Aufnahme gewährt – all diese Frauen können hierbleiben. In der Diskussion betreffend Praxisänderung geht es vielmehr um die Einhaltung der Regeln des Asylgesetzes und um die Kommunikation des SEM. In der Schweiz gilt der Grundsatz: Wer Asyl beantragt, muss ein entsprechendes Gesuch stellen, welches einzeln geprüft und entschieden wird. Asyl wird immer im Einzelfall gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Will der Bundesrat einer ganzen Gruppe pauschal Asyl oder Aufnahme gewähren, betrifft dies den sog. Schutzstatus S (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Asylgesetz). Einen solch weitreichenden Entscheid muss aber der Bundesrat als Gremium fällen. Der Schutzstatus S wurde erstmals für Personen aus der Ukraine gewährt.

Herkunft statt Nationalität

In allen anderen Fällen gilt das Prinzip, dass die Gesuche einzeln geprüft werden müssen. Dass ein Bundesamt vorprescht und über eine Praxisänderung eine generelle Aufnahme verspricht, ist nicht im Sinne des geltenden Asylgesetzes. Afghaninnen, die aus einem sicheren Drittstaat in die Schweiz kommen oder die gar schon in einem EULand registriert wurden, haben keinen Anspruch auf Asyl und müssen die Schweiz wieder verlassen. Die Kommission hat das Problem erkannt. Sie hat zwar meine Motion mit 13 zu 12 Stimmen knapp zur Ablehnung empfohlen, dafür aber einstimmig eine eigene Motion verabschiedet, welche weitere Punkte umfasst: 1. die Rückgängigmachung der SEM-Praxis, um die gemäss Asylgesetz vorgesehene Einzelfallprüfung sicherzustellen, 2. die Ablehnung der Gesuche von Personen, die sich vorher in einem sicheren Drittstaat aufgehalten haben, sowie 3. eine Sicherheitsüberprüfung der Ehemänner im Falle eines Familiennachzugs.

Schutz nur für diejenigen, die ihn benötigen

Ziel unserer Asylpolitik muss sein, denjenigen Menschen Schutz zu gewähren, die ihn benötigen – nicht aber denjenigen, die bereits Schutz erhalten haben. So müssen Asylsuchende wissen, dass ihr Asylantrag abgelehnt wird, wenn sie bereits in einem Drittland Schutz und Aufnahme erhalten haben.

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