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Unterschiede im Denken

Die EU möchte der Schweiz ihr Recht aufzwängen. Dabei wird ein Gesichtspunkt oft übersehen: Zwischen Schweizer und EU-Richtern bestehen tiefgreifende Unterschiede im Werdegang und im Denken.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. (Bild: Cédric (Flickr.com))

Die Europäische Union (EU) verlangt von der Schweiz eine automatische Übernahme des EU-Rechts und die Anerkennung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Es droht das Einknicken der Schweiz. Der Bundesrat ist auf einem gefährlichen Pfad. Will er wirklich Hand bieten zur Aushebelung unserer demokratischen Rechte, insbesondere des Referendumsrechtes? Ohne unser Einverständnis soll in der Schweiz EU-Recht gelten. Gehen wir der Sache auf den Grund. Es geht um unser Denken, um unsere Identität. Nichts gegen bilaterale Verträge, die unsere Exportindustrie schützen. Bei diesen braucht es aber unser Einverständnis.

EU-Richter sind anders

Während Jahren durfte ich die Schweiz im sogenannten «Réseau de Lisbonne» vertreten. Es handelte sich dabei um ein Organ des Europarates, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis vor allem des Prozessrechts zu fördern. Ich hatte dabei Kontakt mit den Entscheidungsträgern vieler europäischer Staaten, mit hohen Beamten und auch mit Richterinnen und Richtern. Fast überall stellte ich dasselbe fest: ein anderes Denken als bei uns. Die Richter waren vorher während Jahren Beamte der verschiedenen Verwaltungen. Oder sie stammten bestenfalls aus dem Universitätsdienst. Sie wurden zum grössten Teil ernannt und nicht gewählt. Sie waren nicht wie bei uns jahrelang Gerichtsschreiber – diese Funktion gibt es in vielen Ländern gar nicht – sie waren vorher nicht in der Advokatur oder sonst wie in der Privatwirtschaft tätig. Sie haben keinen Realitätsbezug, sie haben kaum Erfahrung mit den realen Dingen des Alltags. Sie sind zwar in der Regel gute Juristen, aber nicht mehr. Es fehlt ihnen an den Wurzeln.

Ein Beispiel mit Wurzeln

Als junger Richter hatte ich das Glück, einen vorgesetzten Präsidenten zu haben, der nicht nur ein ausgezeichneter Jurist war. Sein Denken hatte Wurzeln. Fritz Hürlimann wuchs als Sohn eines Sägers in Bäretswil auf. In der dortigen Sägerei verdiente er sein erstes Geld. Nach der Sekundarschule machte er, zu schwach war seine körperliche Konstitution, um dauerhaft in die beruflichen Fussstapfen seines Vaters zu treten, eine Lehre als Kanzlist beim Bezirksgericht Hinwil. Dann holte er die Matura nach, studierte Jus und schloss das Studium mit dem «Doktor beider Rechte» ab. Jahre später wurde er nach praktischer Tätigkeit Richter. Stets wurden seine Entscheide nebst juristischen Regeln von tiefen realen Wurzeln begleitet.

Ein neuer EuGH-Entscheid möge uns die Augen öffnen

Vor mir liegt ein EuGH-Entscheid. Es geht um einen Entscheid über die Vollstreckung eines Urteils eines Gerichtes in der Schweiz, welcher einer schweizerischen Firma als Gläubigerin eine Geldforderung zusprach. Dieses Urteil war am Sitz der Beklagten in Deutschland zu vollstrecken. Streitig war, ob die Sache in der Schweiz rechtmässig eingeleitet worden war. Schliesslich kam die Sache an den EuGH. Dieser entschied nach EU-Recht und EU-Verfahrensrecht. Dessen Urteil musste ich mehrmals lesen, bis ich es verstand. Kompliziert, klausuliert und nur indirekt kam das Urteil zum meines Erachtens richtigen Schluss, dass in der Schweiz am Anfang ein Betreibungsbegehren und ein Zahlungsbefehl erfolgt. Danach machte ich die Probe aufs Exempel und unterbreitete die Frage einem KV-Stift. Spontan gab er mir die richtige Antwort. Allerdings sofort und nicht nach beinahe zehn Jahren und nicht aufgrund einer mehrseitigen, nur schwer verständlichen Begründung.

Fazit

Der Gläubiger kam trotz gewonnenem Prozess vor einem schweizerischen Gericht nach fast zehn Jahren zu seinem Geld. Die Euro-Turbos aus linken Parteien und teilweise der Mitte und auch der FDP haben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch nie ein Urteil des EuGH gelesen. Unbeschwert handeln sie auf dem Buckel der Schweizer Bevölkerung. Fritz Hürlimann hätte die Sache auf einer einzigen Seite, kurz und allseits verständlich, erledigt.

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