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Vernehmlassung zum Gesetz über die Mittelschulen

l. Grundsätzliches
Die SVP des Kantons Zürich begrüsst es, dass dem Mittelschulwesen mit einem Gesetz ein zeitgemässer Ge-
samtrahmen gegeben wird. Zu den meisten Teilen des vorgelegten Gesetzesvorschlages kann die SVP ja sagen.
In zwei Punkten erhebt sie indes einen prinzipiellen Einwand.
Der erste Punkt betrifft das Verhältnis zwischen den staatlichen und den privaten Mittelschulen. In §46 des Ge-
setzesentwurfes wird vorgesehen, dass “Privatschulen mit schweizerisch anerkanntem Maturitäts- oder Diplom-
abschluss” für Schülerinnen und Schüler, deren Wohnsitz im Kanton Zürich liegt, eine “Pauschalabgeltung” er-
halten. Die SVP weist darauf hin, dass es zum inneren Wesen der Zürcher Schultradition gehört, dass jedes
Kind und jeder Jugendliche gemäss seinen Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten innerhalb der staatlichen Schu-
len den geeigneten Ausbildungsgang finden soll. Aus diesem Grund hat der Kanton Zürich unter hohen finanziel-
len Opfern ein dezentrales System von Mittelschulen aufgebaut. Es hatte zum Zweck, alle Begabungsreserven
hinlänglich zu erschliessen.
Angesichts der Finanzknappheit der öffentlichen Hand ist es heute schon schwierig, die vorhandenen Strukturen
und Institutionen des Mittelschulwesens weiter zu pflegen und auf hohem Niveau zu halten. Sofern indes auch
die Mittelschulausbildung jener Jugendlichen, welche nicht den Weg über die staatlichen Bildungsinstitutionen
gewählt haben, durch den Kanton finanziert würde, wäre nicht nur die oben erwähnte Zürcher Schultradition in
Frage gestellt, sondern es würde auch unweigerlich zu einer Erhöhung der kantonalen Ausgaben für das Mittel-
schulwesen kommen. (Sogar die Kinder sehr begüterter Gesellschaftsschichten – wie zum Beispiel Schülerin-
nen und Schüler des Freien Gymnasiums Zürich – kämen in den Genuss solcher “Subventionen”…) Die SVP
des Kantons Zürich vermag dem vorgeschlagenen §46 nichts abzugewinnen und schlägt vor, ihn ersatzlos zu
streichen.
Der zweite Punkt, in welchem die SVP einen grundsätzlichen Einwand erhebt, betrifft die Zuständigkeiten für
Wahlen, Ernennungen und Entlassungen. Die SVP teilt die in vielen Führunstheorien entwickelte, auch im Mili-
tär oder in der Privatwirtschaft breit abgestützte Meinung, dass in solchen Fragen nicht der direkte Vorgesetzte
(bzw. nicht die direkt vorgesetzte Instanz) abschliessend zuständig sein darf. In diesem Sinne beantragt die SVP
entsprechende Änderungen im Gesetzesentwurf.
2. Detaillierte Stellungnahme
(Redaktionelle Anmerkung: Von der SVP beantragte Neuformulierungen werden kursiv angegeben.)
§1: “Der Kanton führt Mittelschulen, die an die Volksschule anschliessen. Zudem führt er eine Maturitätsschule
für Erwachsene./Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung neuer bzw. über die Aufhebung bestehender Mit-
telschulen.”
§2: unverändert
§3: “Die kantonalen Mittelschulen sind verpflichtet,
1. die Schülerinnen und Schüler gemäss ihren Maturitätsprofilen, Diplomtypen und Lernzielen auszubilden”.
Rest unverändert
§§4-7: unverändert
§8: “Für Erwachsene mit ausreichenden Voraussetzungen bietet der Kanton an der KME Ausbildungen mit
schweizerisch anerkannten Maturitätsabschlüssen an. Massgebend sind die schweizerischen Bestimmungen
über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen./Die Ausbildung kann im Vollzeit- oder im Teilzeit-
betrieb erfolgen. Im Vollzeitbetrieb dauert sie mindestens 3 Jahre; im Teilzeitbetrieb verlängert sie sich entspre-
chend.”
§9: Abs. 1: unverändert. Abs. 2: Änderung der Punkte 4, 5, 6 und 7:
“4. Antragstellung zur Wahl bzw. Entlassung der Schulkommissionsmitglieder,
5. Antragstellung zur Wahl bzw. Entlassung der Mitglieder von Schulleitungen,
6. Ernennung und Entlassung der Lehrkräfte mit unbefristeter Anstellung,
7. kantonale Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen nichtstaatlicher Mittelschulen”
§10: unverändert
§11: “Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule. Sie wird von einem Mitglied des Erziehungsrates
präsidiert. Die übrigen Mitglieder der Schulkommission werden, auf Antrag des Erziehungsrates, durch den Re-
gierungsrat ernannt./Die Schulleitung nimmt mit zwei Stimmen, eine Vertretung der Lehrerschaft nimmt mit be-
ratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.”
§12: Einleitung und Punkt 1 unverändert; nachher:
“2. Antrag auf Ernennung bzw. Entlassung der Mitglieder der Schulleitung zuhanden der Oberbehörden,
3. Antrag auf Ernennung bzw. Entlassung der Lehrkräfte mit unbefristeter Anstellung zuhanden des Erziehungs-
rates,
4. Ernennung bzw. Entlassung der Lehrkräfte mit befristeter Anstellung”
Die vorgeschlagenen Punkte 4-9 erhalten neue Nummern und werden Punkte 5-10.
Nachsatz: “Bei Geschäften zu den Punkten 2 und 10 – sowie zu Pkt. 3, wenn sie selbst betroffen sind – üben die
Schulleitungsmitglieder ihr Stimmrecht nicht aus.”
Letzter Abschnitt (“Die Schulkommission…beiziehen.”) unverändert.
§13: “Die Schulleitung ist das operative Leitungsorgan der Schule. Die Rektorin bzw. der Rektor – unterstützt
durch mindestens eine Prorektorin bzw. einen Prorektor – ist für die pädagogische und administrative Leitung
verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.”
§14: unverändert
§15: Abschn. 1 und 2 unverändert. Abschn. 3: “Der Klassenkonvent fällt – unter dem Vorsitz eines Schulleiters –
alle Promotionsentscheide im Zusammenhang mit den Schülerinnen und Schülern der betreffenden Klasse. Er
kann sich auch zu weiteren Fragen äussern, welche diese Schülerinnen und Schüler betreffen.”
§16: Abschn. 1 und 2 unverändert. Abschn. 3: “Für die Wahl bzw. die Entlassung von Lehrkräften mit unbefriste-
ter Anstellung ist der Erziehungsrat zuständig; die Schulkommission bereitet die entsprechenden Anträge vor.
Die Ernennung bzw. die Entlassung der Lehrkäfte mit befristeter Anstellung obliegt der Schulkommission; die
Schulleitung bereitet die in diesem Zusammenhang angezeigten Anträge vor.”
§17: “Soweit die besonderen Bestimmungen betreffend die Mittelschullehrerinnen und Mittelschullehrer” (Rest
unverändert).
§§18-19: Die Bezeichnung “Lehrperson” sollte durch andere Wörter (z.B.: “Lehrkraft”, “Lehrerin bzw. Lehrer”)
ersetzt werden (man spricht ja auch nicht von “Gerichtspersonen”, von “Medizinpersonen” oder von “Politikper-
sonen”…). Rest unverändert.
§20: “Die Lehrkraft hat das Recht, im Rahmen des Lehrplanes, der behördlichen Anordnungen und der schulin-
ternen Richtlinien den Unterricht frei zu gestalten und die Lehrmittel selber zu bestimmen.”
§21: unverändert
§22: “Der Erziehungsrat legt die Bedingungen für den Eintritt in die Mittelschulen fest. Die Zulassung setzt in
der Regel das Bestehen einer Aufnahmeprüfung sowie einer Probezeit voraus.”
§§23-24: unverändert
§25: “Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht sowie an den übrigen obligatorischen Schul-
veranstaltungen teilzunehmen./Der Erziehungsrat erlässt Rahmenbestimmungen über die Dispensation und die
Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern. Die Kompetenz zur Beurlaubung bzw. Dispensation von Schülern
liegt bei der Schulleitung.”
§26: “Die Schülerinnen und Schüler haben auf die Schulgemeinschaft Rücksicht zu nehmen und die Anweisun-
gen der Schule (Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrer, weitere beauftragte Organe) zu befolgen.”
§27: Abschn. 1 unverändert. Abschn. 2: “Der Erziehungsrat legt die Massnahmen fest und regelt die disziplina-
rische Zuständigkeit der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und der Schulkommission.”
§§28-30: unverändert
§31: unverändert mit Ausnahme einer redaktionellen Änderung: “…bedürfen der Genehmigung durch den Erzie-
hungsrat”.
§§32-34: unverändert
§35: ersatzlos streichen! (Die Frage der Lehrmittel wird ja in §20 geregelt.)
§§36-37: unverändert
§38: “Die kantonalen Mittelschulen werden aufgrund von Schülerpauschalen sowie gestützt auf die zwischen der
Erziehungsdirektion und den Schulleitungen ausgehandelten Kontrakte finanziert.” Rest unverändert.
§§39-45: unverändert
§46: ersatzlos streichen! (Vgl. hierzu das Kapitel “Grundsätzliches” dieser Vernehmlassungsantwort.)
§§47-50: unverändert
Ergänzung: Im ersten Teil des Gesetzes (“Grundlagen”) sollte noch ein Paragraph eingefügt werden, welcher die
Stellung und die Aufgaben der Schulleiterkonferenz regelt. Die SVP schlägt einen neuen §10 mit folgendem Wort-
laut vor:
“Schulleiterkonferenz:
Die Mitglieder der Schulleitungen der kantonalen Mittelschulen bilden zusammen die Schulleiterkonferenz des
Kantons Zürich (SLK). Die SLK nimmt Koordinationsaufgaben im Bereich des Mittelschulwesens wahr. Im Erzie-
hungsrat nimmt ein SLK-Vertreter bei Geschäften, welche die Mittelschulen betreffen, mit beratender Stimme an
den Sitzungen teil.”
Die §§10-50 gemäss vorgelegtem Gesetzesentwurf erhielten entsprechend neue Nummern (§10 würde neu §11,
usw.).

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