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Vernehmlassung zum Konzeptpapier "StPo"-Revision

I. Grundsätzliche Bemerkungen zur Organisationsstruktur
Wir schliessen uns der Auffassung der Direktion der Justiz grundsätzlich an, wonach die geltenden Vorschriften
für die Durchführung von Strafuntersuchungen nicht mehr zeitgemäss und zu wenig flexibel ausgestaltet sind,
so dass eine effiziente Strafverfolgung erschwert ist,. Wir sind jedoch der Auffassung, dass es in dem von der
Justizdirektion vorgelegten Konzeptpapier an einer klaren Zielsetzung fehlt. Primäres Ziel sollte es sein, schlan-
kere Verfahrensabläufe und Strukturen zu schaffen, welche eine effizientere und raschere Strafuntersuchung er-
möglichen. Dieses Ziel könnte u.a. durch folgende Massnahmen erreicht werden:
Vermehrte Berücksichtigung der Mitwirkung des Täters im Strafverfahren in dem Sinne, dass eine Zweiteilung
des Verfahrens für geständige und für nicht geständige Straftäter geschaffen wird. Von einer solchen Aufteilung
ist eine wesentliche Effizienzsteigerung zu erwarten.
Es sollte eine klarere und einfachere Kompetenzaufteilung zwischen den diversen Instanzen vorgenommen wer-
den. Eine Kürzung des Rechtsmittelweges wird befürwortet. Er sollte in allen Verfahren auf lediglich zwei kanto-
nale Instanzen reduziert werden, nach dem Grundsatz “Zurück vom Rechtsmittelstaat zum Rechtsstaat”. Auch
das Übertretungsstrafrecht müsste in diese einheitliche Organisationsstruktur einbezogen werden. Ebenfalls be-
grüsst würde eine engere Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz bzw. eine Zusammenlegung dieser Funk-
tionen.
Wir teilen die Auffassung im Konzeptpapier, dass eine generelle Einführung des Unmittelbarkeitsprinzips im
Strafverfahren nicht opportun ist. Schliesslich möchten wir festhalten, dass sich die bis anhin praktizierte Perso-
nalunion Anklagevertreter-Untersuchungsrichter bewährt hat und deren Bedeutung daher begrüsst wird.
II. Ermittlung und Untersuchung
1. Zusammenarbeit von Polizei und Untersuchungsbehörden
Die SVP teilt die Auffassung, dass diverse Doppelspurigkeiten zwischen Untersuchungsbehörden und Polizei
bestehen, welche mithelfen, eine effiziente Strafverfolgung zu erschweren. Aus Sicht der Kommission könnte
einzig eine einheitliche Führung dieser beiden Bereiche dieses Problem beheben. Zu diesem Zwecke wäre eine
strukturelle Änderung und eine klare Unterstellung der Kriminalpolizei unter die Strafuntersuchungsbehörden er-
forderlich. Entgegen der Auffassung der Arbeitsgruppe sollten diese Bereiche auch auf Stufe Regierungsrat zu-
sammengelegt werden.
2. Organisationsstruktur innerhalb der Untersuchungs- und Anklagebehörde
Die SVP ist der Auffassung, dass an den bestehenden (Bezirks-)Strukturen festgehalten werden sollte, weil sie
sich bewährt haben. Erfahrungsgemäss lassen sich Verantwortung und Führung in kleinen Gruppen möglichst
nahe an der Sache besser realisieren und garantieren daher in der Regel für mehr Effizienz. Der Vorschlag der
Arbeitsgruppe würde auf eine Regionalisierung der Strafuntersuchungsbehörden hinauslaufen, was neue, grös-
sere und damit kaum flexiblere Strukturen erfordern würde. Die bisherigen Bezirksgrenzen und –behörden wür-
den diesbezüglich aufgehoben. Eine Abschaffung der für die Strafuntersuchung zuständigen Bezirksbehörden
erscheint zudem politisch weder durchführbar noch wünschbar, da sie zufolge der Abschaffung der Volkswahl
eine noch verstärkte Abhängigkeit der Beamten/Funktionäre von der Regierung bewirken könnte, was wiederum
deren Unabhängigkeit beeinflussen würde. Die Unabhängigkeit dieser Personen von der Regierung ist nicht zu-
letzt auch deshalb von eminenter Bedeutung, weil sie einen wichtigen Schutz gegen Korruption darstellt. An der
Volkswahl der Bezirksanwälte ist daher unbedingt festzuhalten.
Die SVP ist dezidiert der Meinung, dass die Strafuntersuchungsbehördeunabhängig von der regierenden Gewalt
bleiben müssen. Ausserdem müssten in eine solche umfassende Restrukturierung auch die Gerichte einbezo-
gen werden. Lediglich für gewisse Delikte erscheint die Schaffung überregionaler Bezirksanwaltschaften mit Kom-
petenzen für den ganzen Kanton sinnvoll, wie sie im übrigen bereits heute mit den BAK I – IV bestehen. In der
StPO könnte dafür eine allgemeine Kompetenznorm geschaffen und die Details der Ausgestaltung (z.B. für wel-
che Kriminalitätsformen) in einer Verordnung geregelt werden.
Bezüglich der Restrukturierung der Staatsanwaltschaft im Sinne der Aufhebung derselben als Kollegialbehörde
und der Einsetzung der Staatsanwälte als Vorsteher einzelner Bezirksanwaltschaften ist zu bemerken, dass es
nicht notwendig und tunlich erscheint, eine neue (Führungs-) Ebene einzuführen. Gegen eine Umbenennung der
Bezirksanwälte in Staatsanwälte ist nichts einzuwenden. Dies wäre lediglich eine Anpassung an internationale
Usanzen.
III. Gerichtsorganisation und Rechtsmittelzug
Entgegen der Auffassung der Arbeitsgruppe ist die SVP der Meinung, dass allfällige neue kantonale Gerichte
zwingend auf Bezirksstufe anzusiedeln wären, um die angestrebte klare Strukturierung und den zweistufigen In-
stanzenzug konsequent zu ermöglichen. Es spricht nichts dagegen, die bis anhin vom Geschworenengericht
behandelten Fälle von den bestehenden Bezirksgerichten beurteilen zu lassen. Das Bezirksgericht ist nämlich
bereits heute anstelle des Geschworenengerichtes zuständig, sofern der Angeklagte zur Zeit der Tat das zwan-
zigste Altersjahr noch nicht vollendet hatte (§ 33 GVG). Es ist nicht einsehbar, weshalb das Bezirksgericht bei
gleichen Delikten nur zur Beurteilung junger Erwachsener, nicht aber älterer Täter zuständig und befähigt sein
sollte.
Gegen ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Es ist jedoch darauf hin-
zuweisen, dass die gesetzlichen Grundlagen dafür bereits vorhanden sind. Deren Anwendung ist eine Frage der
konkreten Handhabung.
Wie bereits erwähnt, befürwortet die SVP eine Beschränkung des Rechtsmittelweges auf zwei Instanzen. Dies
liegt im übrigen auch im Trend des Bundesgesetzgebers, welcher eine Beschränkung auf insgesamt drei Instan-
zen, zwei auf kantonaler Ebene und eine auf Bundesebene anstrebt. Das Niveau der Rechtssprechung ist nicht
von der Anzahl der Instanzen abhängig und kann auch bei zwei kantonalen Instanzen vollumfänglich gewährlei-
stet werden.
Die Einführung eines neuen einheitlichen Rechtsmittels wird ebenfalls begrüsst. Die volle rechtliche, aber einge-
schränkte tatsächliche Kognition der Rechtsmittelinstanz erscheint sinnvoll. Das Rügeprinzip für die zweite In-
stanz ist als gewichtiges Argument für eine Steigerung der Effizienz zu qualifizieren, bedeutet aber wahrschein-
lich, dass dem Angeklagten zumindest für das Rechtsmittelverfahren ein (amtlicher) Verteidiger bestellt werden
muss.
IV. Jugendstrafprozess
Keine Bemerkungen.
V. Bemerkungen
Diverse Anliegen, welche dringend einer Regelung bedürfen, z.B. V-Mann-Einsatz, Telefonüberwachung usw.,
wurden im Konzeptpapier ausgeklammert und nicht behandelt, obwohl sie wesentlich für eine effiziente Strafver-
folgung sind. Es wäre wünschenswert, diese Themen ebenfalls einzubeziehen.

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