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Vernehmlassung zur Ausgabenbremse

Vorbemerkungen
Der kumulierte Aufwandüberschuss von 1990 bis heute und die Aussicht auf weitere Defizite gemäss Finanzpla-
nung für die nächsten Jahre erfordern wirksame Massnahmen zur Sanierung des Staatshaushaltes.
Sowohl der Kantonsrat als auch die Regierung tragen gemeinsam die Verantwortung für die heutige Situation.
Daher sind Massnahmen auf die Legislative und die Exekutive zu beziehen. Gegebenenfalls sind Beschlüsse
des Kantonsrates und der Regierung in der Realisierung entweder zu verschieben, teilweise oder ganz auszuset-
zen. Eine Beschränkung von Volksrechten, auch temporär, kommt nicht in Frage. Es dürfen keine Steuererhö-
hungen zum Ausgleich des Aufwandüberschusses vorgenommen werden. Primär sind die Aufgaben und die Aus-
führungsweise den vorhanden finanziellen Mitteln anzupassen.
Zur Frage 1: Änderung der Kantonsverfassung (Art. 31 Ziff. 11, Art. 40 Ziff. 8)
Die neuen Formulierungen lehnen wir ab.
Zur Frage 2: Gegenvorschlag der SVP
Unser Gegenvorschlag basiert auf der Motion Ausgabenbremse (KR 275/1997) von Kantonsrat Willy Haderer vom
18. August 1997: Der Kantonsrat beschliesst für eine Periode von 3 Jahren die Anwendung der Ausgabenbremse.
Der Regierungsrat ist mit dem Beschluss der Anwendung der Ausgabenbremse verpflichtet, ohne Steuererhöhung
ein ausgeglichenes Budget vorzulegen. Zum Erreichen des ausgeglichenen Budgets kann der Regierungsrat frü-
here Regierungsbeschlüsse in eigener Kompetenz modifizieren oder aufheben.
Ausserdem kann der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragen, frühere Kantonsratsbeschlüsse zu modifizieren
oder aufzuheben. Der Kantonsrat kann das vom Regierungsrat vorgelegte Budget annehmen oder abändern. Er
muss jedoch mit seinen abweichenden Beschlüssen insgesamt den Budgetausgleich erfüllen.
Zur Anwendung der Ausgabenbremse sind Kantonsrat und Regierungsrat verpflichtet, wenn in zwei vorhergegan-
genen Jahren die Staatsrechnungen mit einem Aufwandüberschuss abgeschlossen haben oder wenn mit dem
letzten Rechnungsabschluss das Eigenkapital aufgebraucht ist.
Der Kantonsrat kann den “Beschluss Ausgabenbremse” höchstens um ein Jahr verschieben, wenn wiederum
ein defizitärer Rechnungsabschluss erfolgt. Ist dieser Rechnungsabschluss positiv und ist wieder Eigenkapital
vorhanden, ist der Kantonsrat wieder frei in seinem Entscheid für die Einführung und für die Weiterführung der
Ausgabenbremse.
Begründung
Der Wille des Regierungsrates, mit einer institutionalisierten Ausgabenbremse den Staatshaushalt in Ordnung
zu bringen, wird begrüsst. Die im Vernehmungsentwurf vom 17. Juli 1997 vorgeschlagene Form der Vernehmlas-
sung legt zu wenig Gewicht auf die Möglichkeiten, welche der Regierungsrat als Vollzugsorgan in der Ausgestal-
tung des Gesetzesvollzuges hat. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass diese durch die Budgethoheit des
Kantonsrates jeweils eingeschränkt werden können oder müssen. Dies ist in den Lösungsvorschlägen zu beach-
ten. Zu den Möglichkeiten und Pflichten des Regierungsrates gehört auch das Recht, auf andere Weise (d.h. mit
geringeren Kosten als bisher) die zu tätigenden Aufgaben zu erfüllen.
Regierung und Parlament haben die Möglichkeiten zur Sanierung des Staatshaushaltes bisher nur in ungenügen-
der Weise wahrgenommen.
Die vorgeschlagene Verfassungsänderung der Finanzdirektion des Kantons Zürich ist vor allem unter dem Titel
der Rechtstaatlichkeit, insbesondere bei der Aussetzung des Vollzugs von Volksentscheiden, als bedenklich
einzustufen. Das Unvermögen von Regierung und Parlament den Budgetausgleich mit den bisherigen Mitteln zu
erreichen, darf nicht zu Vorstössen gegen die demokratischen Grundsätze und rechtstaatliche Prinzipien führen.
Vielmehr müssen Regierung und Parlament sich selbst institutionelle Einschränkungen auferlegen, um dieses
äusserst wichtige Ziel zu erreichen.

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