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Vorteile für Mieter und Vermieter

In der Schweiz besteht ein Nachfrageüberhang an Wohnraum, u.a. wegen der Einwanderung. Dieser wird über steigende Mieten und Preise ausgeglichen, also auf Kosten der Mieter und der Käufer. Die beiden Gesetzesvorlagen zum Mietrecht in der Abstimmung vom 24. November gehen einen neuen Weg. Sie wollen die Vermieter mit mehr Rechtssicherheit zufriedenstellen und zur Ausweitung des Angebots motivieren. Das ist für Mieter besser als weitere Mieterhöhungen.

Die Neuerungen zum Mietrecht bringen sowohl für Vermieter als auch Mieter mehr Rechtssicherheit. Bild: Adobe Stock

Am 24. November wird über zwei Änderungen des Mietrechts abgestimmt. Die erste betrifft die Untermiete und die zweite den Eigenbedarf.

Schriftform bei der Untermiete

Ob die Gesetzesänderung zum Thema Mietrecht angenommen wird oder nicht: Die Untermiete bedarf auf jeden Fall der Zustimmung des Vermieters. Das ist bereits klar geregelt. Daran ändern soll sich nur, dass diese Zustimmung schriftlich erfolgen soll. Dagegen gibt es überraschend viel Widerstand. Grundsätzlich ist im Leben bei Vereinbarungen die Schriftform angebracht. Sie schützt vor Missverständnissen und vor Betrug. Deshalb werden z.B. Mietund Arbeitsverträge immer schriftlich geschlossen. Auch Eheverträge usw. Wenn man eine Vereinbarung trifft und die Gegenseite auf der mündlichen Form besteht und die Schriftform ablehnt, dann wird man schnell skeptisch und fragt sich, warum der andere denn keinen Nachweis will? Was führt er wohl im Schilde? So schützt auch bei der Zustimmung zur Untermiete die Schriftform sowohl den Mieter wie auch den Vermieter. Wenn sie nicht erforderlich ist, kann ein unehrlicher Mieter leicht behaupten, der Vermieter hätte mündlich zugestimmt. Was sollte ein ehrlicher Mieter also gegen die Schriftform einzuwenden haben? Sie schützt ihn ja auch vor einer unehrlichen Behauptung des Vermieters, er habe gar nie zugestimmt. Das Erfordernis der Schriftform schadet dem ehrlichen Mieter also keineswegs.

Untermieten von mehr als zwei Jahren

Die Gründe, aus denen ein Vermieter eine Untervermietung ablehnen kann, bleiben fast unverändert. Neu können allerdings Untermieten von mehr als zwei Jahren abgelehnt werden. Das ist keine grosse Änderung, weil die meisten Untermieten kürzer sind. Bei langen Untermieten spricht sowieso vieles für einen regulären Vertrag direkt mit dem Eigentümer, auch aus Sicht des Mieterschutzes. Denn Mieter sind rechtlich wesentlich besser geschützt als Untermieter, z.B. bei Kündigungen oder Mieterhöhungen.

Eigenbedarf

Die andere mietrechtliche Vorlage behandelt Kündigungen wegen Eigenbedarfs. Das betrifft v.a. mittelständische Eigentümer. Ein grosser Immobilienfonds oder die Swiss Life werden wohl kaum wegen Eigenbedarfs kündigen. Die folgenden drei Änderungen sollen in Kraft treten.

Eigenbedarf bei Eigentumswechsel

Neu kann bei Wechsel des Eigentums der Wohnung innerhalb einer fixen Frist von i.d.R. drei Monaten gekündigt werden, auch wenn der Mietvertrag etwas anderes vorsieht. Das erleichtert z.B. jungen Familien den Erwerb ihrer ersten Wohnung.

Eigenbedarf bei Rechtstreit

Bisher kann ein Vermieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn ein Rechtsstreit vorliegt oder weniger als drei Jahre zurückliegt. Das gibt Mietern Anreize, einen Rechtsstreit anzufangen oder zu verlängern, wenn sie vom Eigenbedarf des Vermieters erfahren. Ein klarer Fehlanreiz.

Eigenbedarf bei Härtefällen

Neu werden die Gerichte nicht nur Härte seitens des Mieters berücksichtigen, sondern auch seitens des Vermieters. Beispielsweise, wenn eine grosse aber nicht sehr wohlhabende Familie darauf angewiesen ist, in ihre Wohnung zu ziehen. Es ist fair und ausgewogen, wenn Härtefälle auf beiden Seiten berücksichtigt werden und nicht nur auf einer Seite.

Empfehlung

Diese beiden Vorlagen sorgen also für mehr Rechtssicherheit, schützen Eigentum und leisten einen Beitrag für mehr Wohnraum. Deshalb sollten Bürgerliche bei beiden Vorlagen mit JA stimmen.

über den Autor
York-Peter Meyer
SVP (ZH)
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