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Windkraft: Eine Stellungnahme der Baudirektion mit Fehlern

Die SVP hat in Hagenbuch, Hombrechtikon, Stäfa und Küsnacht Einzelinitiativen eingereicht, die einen Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und bewohnten Gebieten fordern. Der grüne Regierungsrat und Baudirektor Martin Neukom und sein Amt für Raumentwicklung behaupten nun in einer politisch motivierten Stellungnahme an Gemeinden, diese Initiativen seien nicht mit kantonalem Recht vereinbar. Ziel ist die Ungültigkeit der Inititativen. Ein nüchterner Vergleich dieser Stellungnahme mit dem Gesetz zeigt jedoch, wie konstruiert diese Stellungnahme ist. Die Initiativen sind gültig und dem Volk vorzulegen.

Die Entscheide des Bundesgerichtes in Lausanne gelten auch in Zürich. (Quelle: Wikipedia)

Das Bundesgericht hat entschieden

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1C_149/2021 entschieden, dass Gemeinden Mindestabstände zwischen Windkrafträdern und bewohnten Gebäuden einführen können. In diesem Fall hat die Berner Gemeinde Tramelan einen solchen Mindestabstand in die kommunale Bauordnung eingeführt, weil der Bau einiger Windkrafträder geplant war. Der Kanton Bern wollte diese Bauordnung nicht für zulässig erklären, und das Bundesgericht hat der Gemeinde recht gegeben. Dieser Entscheid des Bundesgerichts ist noch kein Jahr alt.

Dazu hat Herr Neukom in einem Interview mit dem Tages-Anzeiger erklärt, der Entscheid sei auf baurechtliche Besonderheiten im Kanton Bern zurückzuführen. Dort sei anders als im Kanton Zürich erlaubt, solche Abstände festzulegen. Das ist jedoch nicht zutreffend. Erstens begründet das Bundesgericht seinen Entscheid mit übergeordneten Erwägungen, ohne diese angebliche Berner Besonderheit auch nur zu erwähnen. Zweitens enthält das Baugesetz des Kantons Bern keine besondere Regelung für Windkraftanlagen.

Klar ist, dass weder Kanton noch Gemeinden entgegen einem Urteil des Bundesgerichts eine Einzelinitiative für ungültig erklären dürfen und schon gar nicht aufgrund einer politischen Stellungnahme. Bundesrecht bricht kantonales Recht. Und im Übrigen stellt dieses Urteil hohe Anforderungen an Ungültigkeitserklärungen von Initiativen, was hier auch nicht beachtet wurde.

Kommunale Kompetenzen

Das Amt für Raumentwicklung versucht, sich auf das Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich zu berufen. Es argumentiert, dass die Gemeinden an das kantonale Recht gebunden seien, soweit es ihnen nicht ausdrücklich Abweichungen gestatte (§ 45 Abs. 2 PBG). Genau dies ist jedoch der Fall: § 72 PBG erlaubt ausdrücklich Bauvorschriften, die von kantonalen Mindestabständen abweichen, und § 75 erlaubt den Gemeinden ausdrücklich Anordnungen, welche die Aussicht sichern. Offensichtlich können Windkraftanlagen von einigen hundert Metern Höhe die Aussicht beeinträchtigen. Und wie!

Auch heisst es, §§ 66 ff. PBG erlaube den Gemeinden nicht, zonenübergreifende Regelungen zu treffen – sind dann alle kommunalen Baubestimmungen für mehr als eine Bauzone ungültig? §§ 47 ff. PBG gestatte es den Gemeinden ferner nicht, Abstandsregelungen ausserhalb von Bauzonen festzulegen. Diese Paragrafen enthalten jedoch keine entsprechenden Regelungen. Das Bundesgericht hat jedenfalls anders entschieden, wie oben geschrieben.

Richtplanung

Auch wird behauptet, die Gemeinden hätten die Richtplanung des Kantons zu berücksichtigen. Es liegt jedoch kein Verstoss gegen die aktuell gültige Richtplanung vor. Die Windkraftplanungen des Kantons sind nicht rechtsgültig verabschiedet und noch nicht einmal finalisiert. Die Gemeinden sind nicht an Eventualvorhaben von Herrn Neukom ohne Rechtskraft gebunden.

Angriff auf Gemeindeautonomie und direkte Demokratie

Herrn Neukoms Amt für Raumentwicklung behauptet ferner: «Dafür muss eine umfassende Interessenabwägung für ein konkretes Projekt und einen genauen Standort gemacht werden. Diese Abwägung kann offensichtlich nicht auf kommunaler Stufe in Unkenntnis des geplanten Projekts und des Standorts mit einer generellen Abstandsregelung gemacht werden.»

Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb auf kommunaler Stufe Unkenntnis über das geplante Projekt herrschen sollte, zumal Herr Neukom neulich in einem Interview mit dem Tages-Anzeiger festgestellt hat, dass die Gemeinden gut informiert werden. Und völlig absurd klingt die Behauptung, eine Gemeinde wäre in Unkenntnis eines Standorts auf ihrem eigenen Gebiet.

Eine solche Abwägung kann das Volk viel besser als Beamte oder Politiker durchführen. Diese Behauptung ist weder mit Gemeindeautonomie noch mit direkter Demokratie vereinbar. Es ist anmassend, dass Herrn Neukoms Amt für Raumentwicklung dem Volk in den betroffenen Gemeinden eine solche Abwägung – «offensichtlich nicht» – nicht zutraut.

über den Autor
York-Peter Meyer
SVP (ZH)
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