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Medienmitteilung

“Anpassung Gesetz über das Universitätsspital”

Anpassung Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) Vorlage 5836

Die SVP begrüsst die gesetzliche Anpassung der Organisationsstrukturen des Universitätsspitals Zürich. Die Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit (ABG) hatte in ihrem Bericht über die Untersuchung zu besonderen Vorkommnissen an mehreren Kliniken des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 3. März 2021 festgehalten, dass adäquate Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Universitätsspital und der Universität Zürich (UZH) zu schaffen seien. Die SVP unterstützte die meisten dieser 75 Empfehlungen in der Kantonsratsdebatte.

Die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG) nimmt bestimmte Teile dieser ABG Empfehlungen sowohl im Gesetz über das Universitätsspital als auch im Universitätsgesetz auf. Mit wenigen Ausnahmen ist die KSSG  dabei dem Vorschlag des Regierungsrates gefolgt.

Die Rolle der Spitaldirektion soll gestärkt, die Transparenz durch die Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder des Spitalrates und des Kaders erhöht werden. Die Kommissionsmehrheit hat den Kompromissanträgen der SVP in Bezug auf Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen zugestimmt. Gemäss geltendem Recht müssen der Kantonsrat und der Regierungsrat jede Auslagerung und jede Gesellschaftsgründung des USZ genehmigen. Die SVP will, dass neben Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen, auch Beteiligungen des USZ, ab einer gewissen Nenngrösse vom Kantonsrat genehmigt werden müssen. Dabei soll eine verständliche Abstufung der Finanzkompetenzen auch unternehmerische Freiheiten des USZ ermöglichen, ohne dabei die Kontrolle durch den Kantonsrat komplett aus der Hand zu geben. Über die Grösse dieses Handlungsspielraums ist sich die KSSG nicht einig. Die SVP vertritt die Meinung, dass die Schwellenwerte in Relation zum Eigenkapital stehen sollen und zwischen den Nenngrössen resp. finanziellen Kompetenzen bei Auslagerungen und für Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen unterschieden werden muss.

Die SVP will, dass Auslagerungen dem Regierungsrat und dem Kantonsrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, wenn der Wert des betroffenen Betriebsbereichs 1% des Eigenkapitals (entspricht ca. 8 Mio. Franken) des USZ übersteigt. Zudem sollen Beschlüsse über die Genehmigung von Auslagerungen im Umfang von mehr als 4 Mio. Franken dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Auslagerungen im Gesundheitsbereich erachtet die SVP als politisch heikles Unterfangen und darum darf eine Mitbestimmung des Souveräns nicht ausgeschlossen werden. Damit Auslagerungen dennoch ermöglicht werden, setzt sich die SVP für diese zwei tragenden Eckpfeiler ein. Der Spitalrat, indem die Gesundheitsdirektion weiterhin über ein Antragsrecht verfügt, wird den unternehmerischen Spielraum zu nutzen wissen.

Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen sollen vom Regierungsrat ab einem Wert von 2% des Eigenkapitals (entspricht ca. 17 Mio. Franken) und vom Kantonsrat bei einem Wert von 7% (entspricht ca. 60 Mio. Franken) genehmigt werden müssen. Erreicht der Anteil aller Beteiligungen des USZ den Schwellenwert von 20% des Eigenkapitals (entspricht ca. 170 Mio. Franken), sollen sämtliche weiteren Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen vom Kantonsrat genehmigt werden.

Kontakt für Rückfragen:
SVP-Fraktionspräsident: Martin Hübscher, Tel. 079 222 27 80
KSSG-Leader der SVP: Lorenz Habicher, SVP Zürich, Tel. 079 346 09 94

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