Mitmachen
Medienmitteilung

SVP Motion zur Stärkung der Gewaltentrennung im Kanton Zürich

Die SVP-Fraktion wird am kommenden Montag im Kantonsrat eine Motion gegen Filz – für eine Stärkung der Gewaltentrennung im Kanton Zürich einreichen. Ursprung dieses Vorstosses sind jüngste Personalentscheide in einzelnen Direktionen, welche wenig Feingefühl der betroffenen Personen spüren lassen. Ein Kantonsrat als Gesetzesgeber kann nicht gleichzeitig Regierungsmitarbeiter in Kaderposition sein und damit die ausführende Ebene vertreten. Erstunterzeichner der Motion ist Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Mitunterzeichner sind die Kantonsräte Claudio Schmid und Hans Egli (EDU).

Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, wonach das Personal der Kernverwaltung des Kantons Zürich oder von Institutionen, die mehrheitlich vom Kanton Zürich beherrscht werden und mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, nicht Mitglied des Kantonsrats sein können.

Gewaltentrennung als Garantin gegen Willkür
Die Gewaltentrennung ist ein Grundordnungsprinzip eines demokratischen Rechtsstaates. Regierung, Parlament und Justiz sollen voneinander unabhängig sein. Wenn Mitglieder des Parlamentes direkt (durch die Anstellung in Direktions-Stäben etc. beim Kanton, vertreten durch die Regierung) oder indirekt (durch die Anstellung in Direktionsstäben etc. bei einer Institution, die vom Kanton, vertreten durch die Regierung, mehrheitlich beherrscht wird), oder in einer anderen Funktion direkt durch die Regierung angestellt sind, wird diese Unabhängigkeit tangiert. Der bei der Regierung angestellte Parlamentarier wird innerlich weniger kritisch gegenüber seinem Arbeitgeber, der Regierung, sein können als ein anderer Parlamentarier.

Der Bund als Vorbild 
Beim Bund ist die Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und Abhängigkeit von der Regierung idealtypisch umgesetzt. So hält Art. 14 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) fest:

Der Bundesversammlung dürfen nicht angehören:
a)    die von ihr gewählten oder bestätigten Personen;
b)    die nicht von ihr gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte;
c)    das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Gerichte, des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
d)    die Mitglieder der Armeeleitung;
e)    Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt;
f)    Personen, die den Bund in Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vertreten, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt. Das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung darf nicht dem Bundesparlament angehören. Gleiches gilt für Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt.

Situation im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich ist die Unvereinbarkeit für Kantonsangestellte mit einem Kantonsratsmandat derzeit gemäss § 25 und § 26. 1. + 2. des Gesetzes über die Politischen Rechte (161) geregelt.
Verschärfungen sind klar und deutlich zu definieren, sodass leitend tätige Angestellte sowie Angestellte mit Projektverantwortung nicht auch im Kantonsrat sein können. Abhängigkeiten zwischen Parlamentsmandat und Abhängigkeit von der Regierung sind auszuschliessen. Die vorliegende Motion kann durch eine Änderung des Gesetzes über die Politischen Rechte (161) umgesetzt werden.

Mit der SVP Motion zur Stärkung der Gewaltentrennung verlangt die SVP des Kanton Zürich eine klare Regelung hinsichtlich unabhängiger Geschäftsführung innerhalb der Verwaltung. Doppelrollen werden nach Umsetzung dieser Motion ausgeräumt, gegenüber dem Bürger soll mehr Transparenz geschaffen.

Artikel teilen
weiterlesen
Kontakt
SVP des Kantons Zürich, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf
Telefon
044 217 77 66
Fax
044 217 77 65
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden