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Die EU-Organe kennen den Ortsgebrauch nicht

Das schweizerische Recht kennt den Begriff des Ortsgebrauchs. Es handelt sich nur oberflächlich um eine Kleinigkeit. Bewahren wir den Ortsgebrauch. Er erlaubt Rücksichtnahme auf die konkreten Verhältnisse. Gerechte Lösungen werden durch ihn ermöglicht.

In der Brüsseler Bürokratiezentrale ist der Ortsgebrauch ein Fremdwort. Bild: Pixabay

Die Beachtung der Ortsüblichkeit verdanken wir vorab Professor Eugen Huber, dem Schöpfer des Zivilgesetzbuches (ZGB) von 1912. Er war der Sohn des Dorfdoktors von Oberstammheim. Das ZGB arbeitete er in Ruhe auf dem Schlösschen Wyden bei Ossingen im Zürcher Weinland aus. Die Bodenhaftigkeit von Eugen Huber durchdringt noch heute unser Privatrecht. Das ist eine Garantie dafür, dass die Realität unseres Lebens berücksichtigt wird. Erlaubt Gesetzes- oder Vertragsrecht keine klare Lösung, so greift der Ortsgebrauch. Bewahren wir denselben.

Das EU-Recht und die EU-Organe kennen weder Begriff noch Inhalt des Ortsgebrauchs. Die sogenannte dynamische Rechtsübernahme wird den schweizerischen Ortsgebrauch wegrasieren. Nur eine Ablehnung des EU-Paketes wird diesen retten.

Viele Beispiele

Ortsgebrauch – im wirtschaftlichen Bereich oft Handelsbrauch genannt – spiegelt die partikulären, regionalen und der Realität dienenden Grundsätze des schweizerischen Rechts. Wenn z.B. infrage steht, ob der Baulärm übermässig ist, entscheidet der Ortsgebrauch. Dieser wird auch beigezogen, wenn die Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes streitig ist. Er spielt auch eine Rolle bei der Festlegung einer Enteignungsentschädigung. Ist bei einem Vermögensverwaltungsvertrag die Retrozession bzw. deren Höhe umstritten, hilft der sogenannte Handelsbrauch. Der Ortsgebrauch bestimmt auch die Kündigungstermine von Wohn- und Geschäftsräumen, falls keine klare Vertragsregelung vorhanden oder nachweisbar ist. Im Erbrecht wird sodann bei der Erbteilung die Zuteilung der Gegenstände, wenn keine testamentarischen Anordnungen bestehen, häufig nach dem Ortsgebrauch entschieden. Die Beispiele liessen sich fast unendlich vermehren.

Folgerungen

Der Ortsgebrauch dient der Freiheit. Dank ihm können der Realität entsprechende Lösungen gefunden werden. Diese erlauben die Beachtung von unterschiedlichen Anschauungen in den Regionen und in den Kantonen, ja in den Landstrichen und in den einzelnen Tälern unseres vielfältigen Landes. Letztlich handelt es sich um einen Aspekt der Gerechtigkeit und letztlich der Menschlichkeit. Seien wir uns dessen als Stimmbürgerin und als Stimmbürger bewusst: Es steht viel auf dem Spiel!

über den Autor
Karl Spühler
SVP (ZH)
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