Parlamentarische Initiative lebenslange Haft für Schwerst- und Wiederholungstäter
Mit der PI soll das Strafgesetzbuch dahingehend geändert werden, dass inskünftig Straftäter, welche eine schwere Straftat zum wiederholten Male oder in besonders verwerflicher Art und Weise begangen haben, lebenslang inhaftiert bleiben, ohne dass die Möglichkeit besteht, nach 15 Jahren bedingt entlassen zu werden (bei Nichtverwahrten Tätern) oder ohne dass die Möglichkeit besteht, eine Verwahrung zur Überprüfung zu beantragen, wenn ein Gerichtsurteil auf lebenslänglich ohne Verwahrung und ohne Art. 86 StGB lautet.
Mit dieser Änderung können Gerichte in besonders schweren Fällen, welche wohl die Ausnahme bilden werden, eine lebenslange Haft beantragen, welche bei Schwerst- und vor allem Wiederholungstätern Sinn macht. Die Gesetzesänderung ist auch mit der EMRK konform, da eine klare gesetzliche Grundlage für eine lebenslange Haftstrafe besteht. Das heutige Strafgesetzbuch weist diesbezüglich einen Mangel auf, da alle zu lebenslang verurteilten Straftäter gemäss Art. 86 StGB nach 15 Jahren die bedingte Entlassung beantragen können. Auch verwahrte Straftäter haben die Möglichkeit, nach Verbüssung ihrer Strafe die Verwahrung periodisch überprüfen zu lassen, was letztlich dazu führt, dass Schwersttäter auf freien Fuss kommen können.
Damit ist eine Gesetzeslücke geschlossen, welche bei einer kleinen Anzahl von Tätern zur Anwendung kommen konnte.
Bitte beachten Sie die Parlamentarische Initiative bezüglich Änderung Strafgesetzbuch.
Parlamentarische Initiative. Urheber: Alfred Heer: Lebenslänglich kann lebenslänglich für Wiederholungstäter oder für schwere Straftaten bedeuten. 120309_parlamentarische_initiative_haft.pdfMedienmitteilung zu einer Änderung im Strafgesetzbuch bezüglich lebenslanger Haft